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Arbeitszimmer: In Zukunft leichter absetzen?

Betriebsführung

Es tut sich was beim Thema Arbeitszimmer. Der Bundesfinanzhof klärt, ob auch ein Raum, der zum Teil privat genutzt wird, absetzbar ist. Von einer positiven Entscheidung könnten Millionen Steuerzahler profitieren. Darauf sollten Handwerker achten, die ihr heimisches Büro bei der Steuer ansetzen möchten:

Der Besitzer einer Autowerkstatt führt Kundengespräche im Wohnzimmer und erledigt am Esstisch auch seine Buchhaltung. Der Elektromeister hat seinen Schreibtisch, Büroschränke, Regalen sowie einen Computer in der Küche eingerichtet. Und der selbstständige Fliesenleger hat im Büro auch das Gästebett aufgestellt. Noch bekommen sie Probleme mit ihrem Finanzamt, wenn sie diese Räume als häusliches Arbeitszimmer absetzen möchten.

In der Zukunft könnte das einfacher werden. Weil sich die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) uneinig darüber sind, ob das häusliche Arbeitszimmer auch steuerlich abgesetzt werden kann, wenn der Raum zum Teil privat genutzt wird, muss nun der Große Senat des obersten deutschen Finanzgerichts entscheiden (IX R 23/12). Wenn der Bundesfinanzhof zustimmt, könnten Millionen Steuerzahler profitieren.

Urteil wird mit Spannung erwartet

Das Urteil des BFH wird noch in diesem Jahr mit Spannung erwartet. Geklagt hatte ein Vermieter, dem das Finanzamt den Steuerabzug gestrichen hatte. Er nutzte den Arbeitsraum zu 60 Prozent dienstlich und ansonsten privat. Das Finanzamt hatte ihm den Steuerabzug deshalb komplett verwehrt.

Auch selbstständige Handwerksmeister, die ihre Bürotätigkeiten – wie Angebote ausarbeiten, Rechnungen schreiben und Anfragen von Kunden beantworten – zuhause erledigen, können die Kosten für ihr Arbeitszimmer mit der Steuererklärung einreichen.

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1.250 Euro im Jahr absetzen

Bis zu 1.250 Euro können sie pro Jahr absetzen. Bislang müssen sie aber streng darauf achten, dass das Arbeitszimmer räumlich von der übrigen Wohnung getrennt ist. Auch bei einer geringen privaten Nutzung des Arbeitszimmers streicht das Finanzamt die gesamten Kosten aus der Steuererklärung, so Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Nur eine private Mitbenutzung von weniger zehn Prozent ist in der Regel steuerlich unschädlich. Das könnte in Zukunft weniger streng gehandhabt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte schon 2009 im Beschluss über eine beruflich und privat veranlasste Geschäftsreise zugelassen, dass Selbstständige den beruflichen Teil herausrechnen und getrennt vom privaten absetzen. Diese Entscheidung gab Steuerpflichtigen Hoffnung, dass auch die Kosten für Räume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden könne.

Gibt es ein halbes Arbeitszimmer?

Da die Richter am Bundesfinanzhof unterschiedlicher Meinung darüber sind, ob es steuerlich auch ein "halbes" häusliches Arbeitszimmer geben kann, hat nun der Große Senat des Gerichts das letzte Wort.  Betroffene Handwerker können die Kosten für ihr Arbeitszimmer deshalb jetzt schon in ihrer Steuererklärung angeben und mit Hinweis auf die beiden laufen Verfahren Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid einlegen.

Werkstatt-Besitzer will auch die Arbeitsecke absetzen

Unklar ist auch noch, was mit der Arbeitsecke zuhause ist. Die Finanzämter setzen meist den Rotstift an, wenn ein Zimmer aus beruflich genutzter und privater Fläche besteht. "Mit Spannung bleibt daher das Parallelverfahren vor dem Bundesfinanzhof abzuwarten", so Rauhöft. Wenn der Große Senat die berufliche Nutzung schon in "Teilzeit" anerkennen sollte, dürfte auch der Abzugsfähigkeit der Arbeitsecke nichts mehr im Wege stehen, schätzt der Steuerberater (X R 32/11).

Geklagt hat in diesem Fall der Besitzer einer Autowerkstatt, der im Wohn- und Esszimmer eine Arbeitsecke mit Schreibtisch eingerichtet hat und am Esstisch auch Kundengespräche führt: 50 Prozent der Mietkosten für das Zimmer will er in der Steuererklärung geltend machen. "Die Aussichten, dass er damit durchkommt, sind gar nicht mal so schlecht", sagt Uwe Rauhöft. Das gilt dann auch für Durchgangsräume, die bisher meist ebenfalls nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden.

Text: / handwerksblatt.de

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