Hotel-Frühstück richtig verbuchen
Für Reiseprofis bietet das Gastgewerbe jetzt vermehrt "Business packages" an. Damit können Selbstständige das in einer Hotelrechnung ausgewiesene Frühstück als Betriebsausgabe abziehen.
Im Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 wurde festgelegt, dass die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ab dem 1. Januar 2010 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegt. Diese Regelung hat in vielen Unternehmen zu Schwierigkeiten in der Buchhaltung geführt, weil sie eine Abgrenzung zu den übrigen Reisekosten erforderlich macht.
Dass die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für Übernachtung (sieben Prozent) und Frühstück (19 Prozent) seit dem 1. Januar 2010 ausgewiesen werden müssen, hat bei vielen Hoteliers zu veränderten Kalkulationen geführt. "Sowohl Gäste als auch Mitarbeiter haben sich schnell an die Umstellung gewöhnt. Wir sehen in der Mehrwertsteuersenkung auf Hotelübernachtungen nur Vorteile", sagt Christoph Unckell, Mitglied im Aufsichtsrat von Best Western.
Fehlerhafte Hotelrechnungen sind ein Problem für den Gast
Aber für viel reisende Unternehmer gestaltet sich die Abrechnung der geschäftsbedingten Hotelaufenthalte komplizierter. Unternehmer können bei Übernachtungen immer nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, dürfen aber die Umsatzsteuer bei betrieblich veranlassten Übernachtungskosten uneingeschränkt als Vorsteuer abziehen. Für Übernachtungen gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent, andere Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel das Frühstück, sind mit 19 Prozent zu versteuern.
Bekam man bis 2009 meistens Hotelrechnungen, die pauschal auf Übernachtung mit Frühstück lauteten, weisen sie jetzt die Leistungen getrennt nach den jeweiligen Steuersätzen aus. Wenn die Hotelrechnung in dieser Hinsicht fehlerhaft ist, hat übrigens nicht nur der Hotelier, sondern auch der Kunde ein Problem, da der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise verloren gehen kann. Nicht geändert hat sich mit der gesetzlichen Neuregelung die Verpflegungspauschale, die weiterhin von einem – unrealistischen – Tagessatz von 24 Euro ausgeht. Das ist der Preis, den man in manchen Hotels allein für das Frühstück bezahlen muss – ein Betrag, der weit entfernt ist von den 4,80 Euro, den der Gesetzgeber zugrunde legt.
Auf dem Frühstückspreis sitzen bleiben?
Seit der Neuregelung haben viele Hoteliers festgestellt, dass Geschäftsreisende vermehrt auf das Frühstück verzichten. Mag es für einen Firmenchef keine große Rolle spielen, ob das Frühstück auf der Hotelrechnung explizit ausgewiesen ist oder nicht, so ist es für die Überlegungen seiner Mitarbeiter durchaus von Bedeutung. Denn sie bleiben in der Regel auf dem Frühstückspreis sitzen, weil sie ihn entweder komplett von ihrer Reisekostenabrechnung abziehen müssen oder nur 4,80 Euro Verpflegungspauschale bekommen.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. März 2010 können bestimmte Leistungen, die einem Steuersatz von 19 Prozent unterliegen – zum Beispiel das Frühstück, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, Transportkosten oder die Überlassung von Parkplätzen – als "Business Package" oder "Service-Pauschale" in einer Summe als Sammelposten in der Hotelrechnung ausgewiesen werden.
So können Sie das Frühstück als Betriebsausgabe abziehen
Diese Packages kann das Hotel aus Vereinfachungsgründen pauschal mit 20 Prozent des Inklusivpreises ansetzen. Das nutzen Hoteliers nun in zunehmender Zahl. Denn das "Business Package" hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung des Frühstücks im Rahmen einer Hotelübernachtung. Üblicherweise kann der Unternehmer das in einer Hotelrechnung ausgewiesene Frühstück nicht als Betriebsausgabe abziehen. Bei Ausweis eines "Business Packages" kann er es mit 4,80 Euro täglich herausrechnen.
Auch Arbeitnehmern dürften Arrangements mit "Business Packages" willkommen sein. Egal, ob die Hotelrechnung einen konkreten oder einen Pauschalbetrag dafür ausweist, sie können sich in ihrer Reisekostenabrechnung das "Business Package" als lohnsteuerfreie Nebenleistung erstatten lassen – lediglich abzüglich der 4,80 Euro Verpflegungspauschale.
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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