(Foto: © Daniel Kaesler/123RF.com)

Vorlesen:

Handwerker bekommt kein Geld fürs Trödeln

Bei Arbeiten auf Stundenlohnbasis muss der Kunde nur die Stunden bezahlen, die tatsächlich notwendig waren. Trödeln die Handwerker am Bau, muss der Auftraggeber dafür nicht geradestehen.

Gleiches gilt für die Materialien. Auch hier, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, muss die Firma wirtschaftlich handeln und darf keine überteuerten Materialien einkaufen. Der Kunde habe die Handwerkerrechnung  zu Recht gekürzt.

Das Urteil im Wortlaut

  1. "Bei der Durchführung von Arbeiten im Stundenlohn hat der Werkunternehmer die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung zu beachten.
  2. Die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung sind gleichermaßen auf den Einkauf von Materialien anzuwenden, die der Besteller sodann auf Nachweis dem Werkunternehmer vergüten soll."

Damit es gerade bei kleineren Arbeiten nicht zu großem Ärger kommt, rät der Verband Privater Bauherren (VPB) den Auftraggebern, um einen Pauschalfestpreis zu bitten. In dem sollte alles enthalten sein, also die gesamte Arbeit und das Material.

Das könnte Sie auch interessieren:

Mit demselben Urteil hat das Gericht aber in einem anderen Punkt dem Handwerker Recht gegeben: Bei kurzen Aufträgen kann man die Fahrtkosten extra berechnen.

Oberlandesgericht  Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2012, Az. 23 U 59/11

 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: