Handbremse vergessen: Mitarbeiter muss Schaden zahlen
Weil er auf einer abschüssigen Straße die Handbremse nicht gezogen hatte, muss ein Arbeitnehmer Schadensersatz für den beschädigten Firmenwagen zahlen.
Ein Arbeitnehmer haftet für den Schaden am Firmenwagen, der ohne Handbremse eine Bergstraße hinabrollte. Denn sein Verhalten war grob fahrlässig, sagt das Arbeitsgericht Siegburg.
Der Fall
Ein Postzusteller hatte seinen Transportwagen nicht ordentlich abgestellt. Das Auto rollte auf einer abschüssigen Straße davon und kam erst zum Stehen, als es einen großen Steinblock überfuhr. Es entstanden Schäden am Achsträger und den Stoßdämpfern. Eine außergerichtliche Einigung hatte keinen Erfolg, der Zustellerbetrieb verklagte den Mitarbeiter auf Schadenersatz.
Das Urteil
Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Gericht gab der Klage statt. Bei der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass der Zusteller weder den ersten Gang eingelegt, noch die Handbremse angezogen hatte. Damit habe der Mann den Unfall grob fahrlässig verursacht, so das Urteil. Der Postzusteller musste Schadensersatz in Höhe von 873,07 Euro an seinen Arbeitgeber zahlen.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11. April 2019, Az. 1 Ca 1225/18
Hintergrund: Arbeitnehmer haften für Schäden bei betrieblichen Arbeiten nur nach Grad ihres Verschuldens. Dabei gibt es eine klare Abstufung, je nachdem, wie – salopp gesagt – schusselig der Mitarbeiter sich angestellt hat. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in aller Regel für den gesamten Schaden. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt unbeachtet gelassen hat, die jedem einleuchtet, also wenn das Verhalten ein "Wie kann man nur?" geradezu provoziert. Lesen Sie > hier mehr: Missgeschicke im Job: Wann der Mitarbeiter haftet
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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