Härtere Strafen für Verkehrssünder
Die neue Straßenverkehrsordnung hält ab dem 28. April einige Änderungen bereit: Kräftig erhöhte Bußgelder für Falschparker und Raser zum Beispiel.
Verkehrssündern drohen höhere Bußgelder. Für das Parken auf Geh- und Radwegen oder in zweiter Reihe etwa können bis zu 100 Euro fällig werden. Auch ein Haltverbot auf Schutzstreifen, Strafen für unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse und weitere Maßnahmen hat der Bundestag beschlossen und dabei die Änderungen des Bundesrates vom Februar dieses Jahres aufgenommen. Am 28. April 2020 treten die neuen Regelungen in Kraft.BußgedkatalogHier finden Sie den neuen Bußgeldkatalog im Detail
Mehr Sicherheit für den Radverkehr
Foto: © BMWIDas Radfahren soll sicherer werden. Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen einen Mindestabstand von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts einhalten. LKW ab 3,5 Tonnen müssen beim Rechtsabbiegen grundsätzlich auf Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) reduzieren. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg eingetragen.
Auf Schutzstreifen für den Radverkehr gilt ein generelles Halteverbot. Künftig sind eigene Fahrradzonen und Grünpfeile ausschließlich für Radfahrerinnen und Radfahrer möglich.GesetzHier finden Sie die neue Straßenverkehrsordnung im Wortlaut
Flankierend passt die Verordnung den Bußgeldkatalog an. Teurer werden insbesondere die Geldbußen für unzulässiges Halten in zweiter Reihe und auf Schutzstreifen für den Radverkehr; ebenso das Parken auf Geh- und Radwegen. Künftig könnten bis zu 100 Euro Strafe anfallen.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: Wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Grünpfeil und Fahrradzonen
Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden wird grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Foto: © BMWI Tempoverstöße und falsches Parken werden teurer
Schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts ab 26 km/h.
Die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz wird von 35 auf 55 Euro angehoben. Das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge kostet ebenfalls 55 Euro. Die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve steigt von 15 auf 35 Euro. Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.
Rettungsgasse, Abbiegen, Auto-Posing
Das unerlaubte Nutzen und das Nichtbilden einer Rettungsgasse wird mit Geldbuße zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot bestraft. Außerdem können diese Verstöße zwei Punkte in Flensburg bringen.
Bei fehlerhaftem Abbiegen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt.
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge kostet statt bisher 25 Euro nun bis zu 100 Euro Geldbuße.
Das sogenannte Auto-Posing wird mit einer Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro bestraft.
Foto: © BMWI Verbot von Blitzer-Apps
In der StVO-Novelle wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies galt schon zuvor, wird jetzt aber nochmal deutlich klargestellt. Die Geldbuße dafür beträgt 75 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.
Mehr zum Thema Hier finden Sie die Informationen des Bundesverkehrsministeriums zur neuen StVO
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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