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Fiskus akzeptiert Kosten für Zweitwohnsitz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für den steuerlichen Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung keine Rolle spielt, ob die Zweitwohnung aus beruflichen oder privaten Gründen bezogen wird.

Die Kosten eines Geschäftsführers für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung in der Nähe der GmbH lassen sich auch dann absetzen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird, urteilte der Bundesfinanzhof.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist als Reaktion auf das Urteil darauf hin, dass dieser für Berufspendler günstige Tenor in allen offenen Fällen angewendet wird und die gegenteiligen Anweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien nicht mehr gelten (Bundesfinanzministerium (BMF) Az. IV C 5 – S 2352/0).

Allein entscheidend ist nämlich, dass der zweite Wohnsitz dazu genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz am Sitz der GmbH schneller oder bequemer erreichen zu können, und dass sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernten Hauptwohnung befindet.

Nur bei Verlegung auf Dauer

Allerdings ist die veränderte Rechtslage kein Freibrief für Angestellte mit einer Berufstätigkeit fern der Heimat. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt nämlich weiterhin nur dann vor, wenn die Verlegung des Lebensmittelpunkts weg vom Firmensitz voraussichtlich auf Dauer erfolgen soll und kein Rückumzug geplant ist. 

Daher wird es nicht akzeptiert, wenn Berufstätige ihren Lebensmittelpunkt nur für die Sommermonate oder während eines Urlaubs in eine Ferienwohnung verlegen und die Wohnung am Sitz der GmbH nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. Dann lässt sich nur die Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte geltend machen.

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Umzug selbst: Keine Werbungskosten

Obwohl sich Kosten für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung jetzt auch dann absetzen lassen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird, gilt das nicht für den Umzug selbst. Dieser ist nach Ansicht des BMF privat veranlasst und stellt keine Werbungskosten dar.

Ausnahmen gibt es nur, wenn nach der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort dort eine andere als die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen als Zweitdomizil genutzt wird.

Die Kosten sind zeitlich unbegrenzt absetzbar, sofern berufliche Gründe für einen Zweitwohnsitz auf längere Sicht vorliegen. Eheleute können ihre Aufwendungen jeweils separat absetzen, wenn sie beide in die Fremde pendeln.

Familienheimfahrten einmal pro Woche

Arbeitnehmer können die erste und letzte Fahrt inklusive dem Aufwand für den Transport von Möbeln und Hausrat in die Zweitwohnung mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen.

Familienheimfahrten akzeptiert das Finanzamt einmal pro Woche. Hierbei zählt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro, die auch für die tägliche Fahrt ins Büro gilt. Dieses Kilometergeld für die täglichen Pendelfahrten zum Betrieb lässt sich zusätzlich als Werbungskosten absetzen.

Bundesfinanzhof am 5. März 2009 (Az. VI R 58/06 und VI R 23/07); Quelle: VSRW

Text: / handwerksblatt.de

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