Handwerksbetriebe, die im betroffenen Zeitraum LKW-Maut gezahlt haben oder dies bis 30. September 2021 noch tun werden, können eine Erstattung verlangen.   

Handwerksbetriebe, die im betroffenen Zeitraum LKW-Maut gezahlt haben oder dies bis 30. September 2021 noch tun werden, können eine Erstattung verlangen.    (Foto: © Jrg Schiemann/123RF.com)

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Erstattung der Lkw-Maut ab 1. Oktober

Betriebsführung

Die Lkw-Mautsätze wurden rückwirkend ab dem 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 geändert. Betroffene Unternehmen können sich die zu viel gezahlte Maut erstatten lassen. Das Online-Portal dazu wurde am 3. November freigeschaltet.

Deutschland hat die Lkw-Maut in der Vergangenheit falsch berechnet, das hatte der Europäische Gerichtshof am 28. Oktober 2020 entschieden. Insbesondere die Kosten der Verkehrspolizei auf Fernstraßen durften nicht mit eingepreist werden.

Die Bundesregierung hat nun die Mautsätze vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 entsprechend gesenkt. Ab dem 1. Oktober 2021 gelten neue Mautsätze.

Handwerksbetriebe, die im betroffenen Zeitraum LKW-Maut gezahlt haben oder dies bis 30. September 2021 noch tun werden, können eine Erstattung verlangen.   

Online-Plattform für die Erstattung: Die Online-Plattform für den Erstattungsantrag steht seit 3. November 2021 hier bereit. 

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Jetzt Belege sammeln und aufbewahren

Betroffene Unternehmen sollten die Belege, also die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie Einzelfahrtennachweise ab dem 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 aufbewahren (Paragraf 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz). Darüber hinaus sollten Unternehmen derzeit nichts weiter tun, rät das Bundesamt für Güterverkehr.

Da das neue Gesetz zum 1. Oktober 2021 wirksam wird und alle Fahrten bis zum Ablauf des 30. September 2021 anteilig erstattet werden können, sollten Betroffene den Antrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für diesen Zeitraum, also nach dem 30. September stellen, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.

Eile ist nicht nötig: Der Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 kann noch bis Ende 2023 geltend gemacht werden. Vorher droht keine Verjährung, heißt es beim Bundesamt für Güterverkehr. Das Amt bittet darum, daher jetzt noch keinen Erstattungsantrag zu stellen. Hier finden Sie eine Übersicht der Differenzbeträge

Was ist ab Oktober 2021 zu tun?

Den Erstattungsantrag kann man erst stellen, wenn sämtliche Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 vorliegen.

Das Bundesamt für Güterverkehr weist daraufhin, dass vor dem 1. Oktober kein Bescheid erfolgen kann, da vorher noch keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Ab dann werde die Antragsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Gebühr für die Bearbeitung werde nicht erhoben. Der Antrag soll möglichst einfach sein.

Zur Übersicht der neuen Mautsätze 

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Text: / handwerksblatt.de

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