Lutherlaib, Lutherkruste, oder Lutherbrötchen: Wer sein Brot so nennt, bekommt keine Probleme mehr mit dem Markenrecht. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Bäcker dürfen wieder "Lutherlaibe" verkaufen

Betriebsführung

Jeder Bäcker darf sein Brot "Lutherlaib" nennen. Das Bäckerhandwerk erwirkte die Löschung der Wortmarke, die sich ein großer Industriebäcker im Jahr 2017 hat schützen lassen.

Im Auftrag des Landesinnungsverbandes Sachsen-Anhalt und des Handwerkstages Sachsen-Anhalt erzielte der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks einen Erfolg beim Deutschen Patent- und Markenamt, das die Marke "Lutherlaib" wieder freigab, das meldete der Verband Ende August.

Mit der Löschung der Wortmarke "Lutherlaib" hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)  bestätigt, dass sich Namen historischer Personen nicht als Marke schützen lassen. Vor allem für Bäcker in Sachsen-Anhalt sei dies ein wichtiger Erfolg, die nicht nur im Lutherjahr 2017 um Abmahnungen für Brote mit dem Wortbestandteil "Luther" fürchteten, berichtet der Bäckerverband.

Lutherkruste, Lutherlaib oder Martinshörnchen

Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks, begrüßt die Entscheidung des Deutsche Patent- und Markenamtes: "Jeder Bäcker sollte seine Brote nach Martin Luther oder einer anderen historischen Person benennen dürfen, ohne markenrechtliche Abmahnungen befürchten zu müssen." 

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Christian Steiner, Referent für Wettbewerbsrecht, ergänzt: "Nach unserer Auffassung hätte die Marke ‚Lutherlaib‘ von Anfang an nicht eingetragen werden dürfen, weil ihr die sogenannte Unterscheidungskraft fehlt." Ob Lutherkruste, Lutherlaib oder Martinshörnchen, Bäcker in ganz Deutschland dürfen nun also wieder Brote mit Luther-Bezug verkaufen.

Text: / handwerksblatt.de

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