Eltern erhalten weiter Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen
Wer sein Kind zu Hause betreut, weil Kita oder Schule geschlossen sind oder auf Online-Unterricht umsteigen, bekommt Geld vom Staat. Die Auszahlung läuft über den Arbeitgeber.
Eltern bekommen staatliche Entschädigung, wenn wegen Corona Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder – und das ist neu im Vergleich zur bisherigen Regelung – die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt und online unterrichtet wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 zugestimmt.
Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder wegen verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht selbst betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Entschädigung für insgesamt 20 Wochen
Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – für Alleinerziehende entsprechende 20 Wochen. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Regelung gilt rückwirkend zum 16. Dezember 2020 und erfasst damit den bereits begonnenen Lockdown.
Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort und gibt sie als Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiter. Zusätzlich können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn das Kind tatsächlich erkrankt. Deren Anzahl wurde für das laufende Jahr wegen der Corona-Krise erhöht. Pro Elternteil gibt es nun 15 statt 10 Tage pro Kind, Alleinerziehende haben 30 statt 20 Tage in diesem Jahr.
Was ist mit "keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit" gemeint?
Wer eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit hat, ist von der Entschädigungszahlung ausgeschlossen. Dazu zählen:
- Personen, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können
- Familien in denen das andere Elternteil oder Verwandte die Betreuung sicherstellen können.
- Auch eine Versetzung ins Home-Office ist eine zumutbare Betreuungsoption
Zudem haben Eltern, die in Kurzarbeit sind, kein Recht auf Entschädigung, in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben. Gegenüber dem Arbeitgeber und der Behörde müssen Arbeitnehmer belegen, dass sie keine Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen. Personen, die den Risikogruppen angehören – also etwa Großeltern – sind hierbei natürlich ausgenommen.
Hilfe für Eltern in der Corona-Krise-> Hier finden Sie die Informationen des Bundesarbeitsministeriums
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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