Pech, wenn ein Unfall passiert, nachdem man die Kasko gekündigt hat.

Pech, wenn ein Unfall passiert, nachdem man die Kasko gekündigt hat. (Foto: © magiceyes/123RF.com)

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Ehe­partner darf Kfz-Ver­si­che­rung kün­digen

Ein Ehepartner darf die Vollkaskoversicherung für das Familienauto kündigen, auch wenn diese auf den Namen des anderen Partners läuft.

Ein Ehegatte darf die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Denn das sei ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie, sagt der Bundesgerichtshof.

Der Fall: Die Ehefrau hatte eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für den auf ihren Ehemann zugelassenen Familienwagen abgeschlossen. Dieser kündigte die Vollkasko aber schriftlich. Später kam es durch einen selbstverschuldeten Unfall zu einem Schaden von rund 12.600 Euro an dem Wagen. Die Ehefrau widerrief daraufhin die Kündigung der Vollkaskoversicherung und verklagte den Versicherer auf Übernahme der Reparaturkosten.

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Das Urteil: Die Klage der Frau blieb ohne Erfolg. Die vom Ehemann ausgesprochene Kündigung sei wirksam, entschieden die Richter. Es handele sich um ein "Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie."  Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jeder Ehegatte berechtigt,  solche Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. 

Das sei bei diesem Versicherungsvertrag der Fall gewesen, erklärte das Gericht. So wie Eheleuten für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten begründen könnten, sei es ihnen spiegelbildlich auch erlaubt, sich hiervon mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das sei unabhängig davon, ob der kündigende Ehepartner auch derjenige war, der die Verpflichtung begründet hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2018, Az. XII ZR 94/17

Text: / handwerksblatt.de

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