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Dokumentationspflicht auch für Baunebengewerbe

Betriebsführung

Die Aufzeichnungspflichten über Arbeitszeiten bescheren dem Handwerk viel unnötigen Bürokratieaufwand. Jetzt mehren sich Juristenstimmen, dass auch das Baunebengewerbe die Zeiten aller Mitarbeiter dokumentieren muss – obwohl das Gesetz dazu gar nichts sagt.

Seit dem 1. Januar 2015 müssen wegen des Mindestlohns Arbeitgeber bestimmter Gewerbe die Arbeitszeiten aller ihrer Mitarbeiter – nicht nur der geringfügig Beschäftigten – aufzeichnen: 

  • Das Baugewerbe
  • Das Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Die Fleischwirtschaft
  • Das Personenbeförderungsgewerbe
  • Die Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe
  • Das Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft

Vorsorglich alle Arbeitszeiten aufzeichnen!

Bisher ungeklärt ist, ob sich die Dokumentationspflicht auf  Arbeitgeber erstreckt, die dem Baunebengewerbe angehören. "Es gibt Anhaltspunkte, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Dokumentationspflicht auch auf das Baunebengewerbe erstreckt", erklärt Rechtsanwalt Rafael Schiwietz aus Bonn. "Sollten Sie diesem Gewerbezweig angehören, sollten Sie vorsorglich die Dokumentationspflicht nicht nur auf die Arbeitszeit Ihrer geringfügigen Beschäftigten, sondern auf alle Ihre Arbeitnehmer erstrecken."

Der Zoll jedenfalls hat hierüber noch keine Auskunft gegeben. Wenn die ersten Urteile zu diesem Thema veröffentlicht sind, werden wir berichten.

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Praxistipp

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer verpflichten, ein Arbeitszeittagebuch zu führen. Dies kann in Form einer vorgegebenen Excel-Datei erfolgen. Die Dokumentationspflicht setzt weder die Schriftform noch die Papierform voraus. Zu achten ist aber darauf, dass die Buchhaltung bei einer unerwarteten Kontrolle des Zolls Zugriff auf die Dateien hat.

Text: / handwerksblatt.de

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