Miese Unternehmensbewertungen in Bewertungsportalen sind ärgerlich, aber in der Regel durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Der Betroffene sollte jedoch immer Stellung nehmen und beim Überschreiten gewisser Grenzen dagegen vorgehen.
"Es ist immer gut, auf Bewertungen zu reagieren, egal ob sie positiv oder negativ sind", sagt Heidi Regenfelder, Rechtsanwältin bei Ecovis. "Der Betroffene zeigt so Interesse und macht deutlich, dass er die Bewertung ernst nimmt." Besonders wichtig sei eine Reaktion bei einem negativen Urteil. Berechtigte Kritik sollte Anlass für Korrekturen sein. Dann sind eine Entschuldigung und eventuell auch das Angebot, eine alternative Lösung zu finden, angebracht." Selbst bei ungerechtfertigter Kritik rät die Anwältin, "sachlich, ruhig und freundlich" zu bleiben. "Es ist besser, eine Nacht darüber zu schlafen, als im Affekt zu antworten", sagt sie.
Wie man sich wehren kann
Bei rufschädigenden Bewertungen ist es sinnvoll, einen Löschantrag bei Portalen wie Google, Jameda, Kununu oder TripAdvisor zu stellen. "Google ist verpflichtet, bei Verstößen gegen die eigenen Richtlinien oder gegen geltendes Recht eine Stellungnahme beim Verfasser einzuholen. Reagiert dieser nicht, ist der Eintrag zu löschen", sagt Regenfelder. Das gelte auch bei Bewertungen mit nur einem Stern und ohne Kommentar. Diese sind zwar eine Meinungsäußerung, seien jedoch mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte unzulässig.
Fachleute raten, bei Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptungen immer zu reagieren. "Da ist es auf jeden Fall sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen. Denn Portalbetreiber machen es betroffenen Laien oft schwer, etwa den richtigen Link zum Löschantrag zu finden", sagt Regenfelder. Auch reagieren die Portale auf anwaltliche Schreiben meist wesentlich schneller. Im Extremfall sind Schadenersatzforderungen möglich. Dafür ist dann ein gerichtliches Vorgehen notwendig.
Oft erfahren Unternehmer nur zufällig von Kritiken auf Portalen. Regenfelder empfiehlt, im Unternehmen einen Verantwortlichen zu bestimmen, der die relevanten Portale regelmäßig überprüft. Ihre Erfahrung zeige auch, dass Bewertungsportale auf Löschungsverlangen der Bewerteten ablehnender reagieren als auf Rechtsanwaltsschreiben. Das gelte besonders, wenn sich Portalbetreiber weigerten, Stellungnahmen an die Verfasser weiterzuleiten. "Besteht die Notwendigkeit, gegen ein Internetportal gerichtlich vorzugehen, übernehmen in vielen Fällen Rechtsschutzversicherungen dafür Deckungszusagen", weiß die Rechtsanwältin.
Quelle: Ecovis
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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