Betrieb muss Azubis in Quarantäne bezahlen
Ist ein Auszubildender von einer Corona-Quarantäne betroffen, muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang die Vergütung fortzahlen. Eine Rechtsexpertin erklärt die Regelung.
Da Quarantänefälle natürlich auch bei Auszubildenden auftreten, stellt sich für Betriebe die Frage, ob die Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer der Quarantäne weiter zu zahlen ist.
Dazu erklärt Anne-Kathrin Selka, Juristin bei der Handwerkskammer Cottbus: "Die maßgebliche Vorschrift zur Beantwortung dieser Frage ist § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG), der eine besondere Schutzvorschrift zur Sicherung der Vergütung des Auszubildenden darstellt. Im Falle einer Quarantäne kommt § 19 Abs.1 Nr. 2b BBiG zum Zuge, der im Ausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen werden kann."
Diese Vorschrift setzt – vergleichbar mit § 616 Bürgerliches Gesetzbuch für die Arbeitnehmer – voraus, dass der Auszubildende:
- aus einem in seiner Person liegenden Grund
- unverschuldet
- verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Eine behördliche Quarantäneanordnung erfüllt anerkanntermaßen diese Voraussetzungen und dies hat zur Folge, dass der Vergütungsfortzahlungsanspruch des Auszubildenden jedenfalls für die Dauer von bis zu sechs Wochen bestehen bleibt.
Nur bei Verschulden kein Geld
"Die Vergütungsfortzahlung an den Auszubildenden kann vom Ausbildungsbetrieb in Quarantänefällen folglich nur dann berechtigt verweigert werden, wenn der Sechs-Wochen-Zeitraum überschritten wird – wohl nur in absoluten Ausnahmefällen relevant – oder wenn der Auszubildende die Quarantäne verschuldet herbeigeführt hat", erklärt die Rechtsberaterin. "Für die Annahme des letzteren Falles wäre jedoch ein besonders hohes Maß an Verschulden erforderlich und dies wird für den Betrieb kaum beweisbar sein." Allenfalls bei Azubis, die der Branchen-Impfpflicht (gilt ab dem 15. März 2022) unterliegen, oder bei einer – derzeit nicht absehbaren – allgemeinen Impfpflicht könne die Sachlage evtentuell anders bewertet werden.
Selka: "In der ersten Konstellation droht folglich erst nach sechs Wochen ein Verdienstausfall beim Auszubildenden, so dass bei dessen Eintritt gegebenenfalls ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Auszubildenden in Betracht kommt. In der zweiten Konstellation – also bei schuldhafter Herbeiführung der Quarantäne – hat der Auszubildende weder einen Anspruch auf Vergütung gegen den Betrieb aus § 19 BBiG, noch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG."
Das Fazit der Rechtsberaterin: "In der Regel werden Ausbildungsbetriebe daher verpflichtet sein, die Ausbildungsvergütung auch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen."
Quelle: Handwerkskammer Cottbus
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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