Besuch beim Amtsarzt ist Pflicht
Verweigert ein kranker Mitarbeiter die Untersuchung durch den Amtsarzt, kann der Chef ihn abmahnen.
Erscheint ein kranker Arbeitnehmer nicht zur amtsärztlichen Untersuchung, ist der Arbeitgeber zur Abmahnung befugt. Denn der Chef habe ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters festzustellen, sagt das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Der Fall
Ein Schreiner war seit 2002 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Bei der Arbeit musste er öfter schwere Gegenstände tragen. Im Jahr 2018 meldete sich der Arbeitnehmer an 75 Tagen krank und legte ein Attest seines Hausarztes vor: Demnach sollte er aus gesundheitlichen Gründen nichts Schweres mehr heben oder tragen. Mitte Januar 2019 forderte ihn der Arbeitgeber auf, sich beim ärztlichen Dienst vorzustellen: Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sei, Gegenstände über zehn Kilogramm zu heben, könne er wohl den Beruf des Schreiners nicht mehr ausüben, vermutete die Personalabteilung.
Der Arbeitnehmer ließ zwei Termine beim Amtsarzt verstreichen, ohne zu erscheinen. Da er arbeitsunfähig sei, müsse er sich nicht untersuchen lassen, so sein Standpunkt. Der Arbeitgeber bewertete dies als Fehlverhalten und mahnte den Schreiner ab. Der Arbeitnehmer klagte darauf, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werde.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Schreiners zurück. Bei so vielen Fehltagen und angesichts des ärztlichen Attestes habe die Personalabteilung mit gutem Grund daran gezweifelt, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin erfüllen könne, erklärte das Gericht. Dies überprüfen zu lassen, sei ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. Deshalb sei es zulässig gewesen, eine medizinische Untersuchung anzuordnen. Unter diesen Umständen sei der Arbeitnehmer verpflichtet, den Termin beim Amtsarzt wahrzunehmen.
Dass der Schreiner krankgeschrieben gewesen sei, ändere daran nichts. Im Gegenteil: Gerade während einer längeren Krankheit des Arbeitnehmers sei es für den Arbeitgeber unzumutbar, die notwendige Untersuchung so lange hinauszuschieben, bis dieser wieder gesund sei. Die Abmahnung sei zu Recht ausgesprochen worden.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2020, Az. 7 Sa 304/19
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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