Die Lohnuntergrenze für Auszubildende soll über vier Jahre hinweg schrittweise steigen.

Die Lohnuntergrenze für Auszubildende soll über vier Jahre hinweg schrittweise steigen. (Foto: © Markus Lambrecht/123RF.com)

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ZDH kritisiert Mindestausbildungsvergütung

Mehrere Medien berichten von den Plänen der Bildungsministerin Anja Karliczek für eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Das Handwerk kritisiert den Entwurf für das neue Berufsbildungsgesetz.

Ab 2020 sollen Azubis mindestens 515 Euro monatlich im ersten Ausbildungsjahr verdienen. Das sieht der Entwurf für das neue Berufsbildungsgesetz vor, den Bildungsministerin Anja Karliczek (CDU) vorgelegt hat und den das Bundeskabinett Medienberichten zufolge Mittwoch beschließen wird. Demnach sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Lohnuntergrenze für Auszubildende über vier Jahre hinweg Schritt für Schritt steigt: 2021 auf 550 Euro, 2022 auf 585 und 2023 auf 620 Euro. Auch der Mindestsatz für Azubis im zweiten und dritten Lehrjahr soll gestaffelt werden.

Belastung für kleine Betriebe

"Aus Sicht des Handwerks bleibt die gesetzliche Festlegung einer Mindestausbildungsvergütung ein schwerer Eingriff in die gelebte Betriebs- und Tarifautonomie und wird gerade die kleinen Handwerksbetriebe in strukturschwachen Regionen in besonderem Maße belasten", erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. "So soll nicht nur zum 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 Euro eingeführt werden, die bis Ende 2023 auf 620 Euro steigen soll.

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Durch ebenfalls gesetzlich normierte Wertschöpfungsaufschläge sollen die Basiswerte der Mindestvergütung im zweiten Jahr der Berufsbildung um 18, im dritten um 35 und vierten Jahr um 40 Prozent steigen. Als Folge der dauerhaften Festschreibung dieser Prozentzahlen ergibt sich für zukünftige Steigerungen der Mindestvergütung, dass sich diese beschleunigt erhöhen."

Tarifvorrang festgeschrieben

Diese Regelung, die völlig losgelöst von der Lohn- und der wirtschaftlichen Entwicklung sei, werde damit zu deutlichen Belastungen gerade für die kleinen Betriebe im Handwerk führen. Positiv zu werten sei die gesetzliche Festschreibung eines klaren Tarifvorranges für die Vergütungsregelungen, die die gesetzlichen Mindestvergütungen unterschreiten. "Insoweit appelliert das Handwerk an die Tarifvertragsparteien, von dieser Regelung verantwortungsvoll im Sinne der Aufrechterhaltung des Ausbildungsengagements gerade kleiner Betriebe im Handwerk Gebrauch zu machen. Es ist auch zu begrüßen, dass durch eine Übergangsregelung die neuen Regelungen nicht auf laufende Ausbildungsverträge Anwendung finden", so Schwannecke.

Text: / handwerksblatt.de

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