Meinungsfreiheit ist ein hohes gut, aber manchmal ist auch Schweigen geboten. Was Sie dazu wissen sollten.

Meinungsfreiheit ist ein hohes gut, aber manchmal ist auch Schweigen geboten. Was Sie dazu wissen sollten. (Foto: © bacho12345/123RF.com)

Vorlesen:

Wie viel Meinungsfreiheit hat Ihr Mitarbeiter?

Betriebsführung

Stellen Sie sich vor, Sie kommen morgen früh in den Betrieb und einer Ihrer Mitarbeiter trägt gut sichtbar während der Arbeit eine große Plakette mit der Aufschrift "Merkel, nein danke!".

Mal unabhängig davon, ob das Ihrer politischen Gesinnung entspricht: Dürfen Sie das verbieten, oder können Sie ihn deswegen vielleicht sogar rauswerfen?

Hinter diesen Fragen verbirgt sich ein interessantes arbeitsrechtliches Problem, es geht um die Meinungsfreiheit im Betrieb. Was dürfen Arbeitnehmer ungestraft sagen, machen, anzetteln, dürfen sie ihrer politischen Neigung am Arbeitsplatz Ausdruck verleihen? Und dürfen sie unter Berufung auf die Meinungsfreiheit den Chef oder gar das ganze Unternehmen öffentlich kritisieren?

Meinungsfreiheit gilt auch am Arbeitsplatz

Die Antworten sind selbstverständlich vielschichtig, gleichwohl gibt es allgemeingültige Regeln, nämlich: Die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit gibt der Arbeitnehmer morgens nicht beim Pförtner ab, sie gilt natürlich auch am Arbeitsplatz. Jeder kann demnach seine Meinung äußern und konsequenterweise auch seine Kollegen oder sogar seinen Chef kritisieren. Das mag aus Sicht des Arbeitnehmers taktisch unklug sein, rechtlich aber ist es grundsätzlich unbedenklich.

Mit Kritik in der Öffentlichkeit sollten Mitarbeiter vorsichtig sein

In der Regel sollten diese Beschwerden, wenn sie nicht dem jeweils Betroffenen persönlich vorgetragen werden, aber zunächst in der Betriebsversammlung behandelt werden, da dort das eigentliche Forum für solche Angelegenheiten ist. Wollen die Mitarbeiter gleichwohl mit ihrer Kritik direkt an die Öffentlichkeit gehen, müssen sie dann schon sehr vorsichtig sein: Denn der Arbeitnehmer unterliegt immer einer so genannten "Treuepflicht" gegenüber seinem Arbeitgeber und hat im Übrigen über wesentliche Vorgänge des Unternehmens auch Verschwiegenheit zu wahren.

Das Ausplaudern von (vermeintlichen) Missständen, etwa durch Gewerkschaftsorgane wie Zeitungen oder gar so genannte "Blogs" im Internet, unterliegt daher strengeren Regeln. Ist eine Äußerung geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter zu zerstören, ist eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel gerechtfertigt. Breiten Mitarbeiter also etwa geheime Produktionsvorgänge oder Unternehmensstrategien öffentlich aus, dürfen sie sich nicht über den Rausschmiss wundern.

Das könnte Sie auch interessieren:

Wegen seiner politischen Gesinnung darf niemand rausgeschmissen werden

Bei politischen Meinungsäußerungen am Arbeitsplatz kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hauptsächlich darauf an, ob dadurch der Betriebsfrieden in Gefahr gerät. Allein wegen einer bestimmten politischen Gesinnung darf nämlich niemandem gekündigt werden.

Interessant wird es aber dann, wenn die politische Meinungsäußerung in Hetzkampagnen und provozierende parteipolitische Auseinandersetzung mit den anderen Arbeitnehmern umschlägt. Dies braucht der Arbeitgeber natürlich nicht zu dulden, der Arbeitsplatz ist schließlich keine Wahlkampfarena. Nach entsprechender Abmahnung kann den beteiligten Arbeitnehmern folgerichtig gekündigt werden.

Womit wir dann wieder bei der "Merkel, nein danke!"-Plakette wären. Die hat es vor vielen Jahren tatsächlich gegeben. Allerdings ging es damals nicht um Frau Merkel, sondern um den inzwischen verstorbenen, ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz-Josef Strauß. Der wollte 1980 Bundeskanzler werden, was allerdings einem Maschinenbauer aus Herne in Westfalen überhaupt nicht passte. Er befestigte eine große, leuchtend gelbe Plakette mit der Aufschrift "Strauß, nein danke!" auf seinem Arbeitsoverall.

Wird der Betriebsfrieden gestört?

Das allerdings fanden die politisch anders denkenden Kollegen überhaupt nicht lustig, und es kam im Betrieb zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen unter den Arbeitnehmern. Zeitweise musste sogar die Arbeit unterbrochen werden. Als der Plakettenträger dann trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Arbeitgebers das gelbe Schild nicht von seiner Kleidung entfernte, wurde ihm fristlos gekündigt. Und zwar wegen Störung des Betriebsfriedens.

Zu Recht, wie später das BAG feststellte. Zwar sei aufgrund der Meinungsfreiheit eine parteipolitische Diskussion im Betrieb grundsätzlich zulässig. Die Grenzen des Zumutbaren seien aber dann erreicht, wenn der Betriebsablauf und die arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer ernsthaft beeinträchtigt werden. Diese Regel gilt bis heute.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: