GmbH-Geschäftsführer: In der Krise sofort handeln!
Gerät der Betrieb in finanzielle Schieflage, muss der GmbH-Chef sich nicht nur zügig Rat holen, sondern auch auf eine baldige Antwort drängen. Sonst muss er bei Insolvenz persönlich Schadensersatz leisten.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Ebbe in der Firmenkasse? Dann wird es für Chefs jetzt noch brenzliger als bisher: Sie haften als Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenzreife noch schneller mit dem eigenen Vermögen. Grund ist ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: II ZR 171/10). Darin wird die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach Paragraf 64 GmbH-Gesetz (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) deutlich verschärft.
Häufig sind Geschäftsführer bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Lage, die Insolvenzreife ihres Betriebs zu erkennen und leiten auch die notwendigen Maßnahmen zur Rettung ein. Das hat das Justiziariat der Handwerkskammer Saarland bei der Beratung von Kammermitgliedern festgestellt. Wer fachkundige Berater hinzuzog, konnte sich bislang auf der sicheren Seite fühlen, seine Pflichten gegenüber der GmbH und den potenziellen Gläubigern erfüllt zu haben.
Auf Antwort drängen!
Nach dem neuen Urteil des BGH genügt es aber nicht mehr, unverzüglich den Auftrag zur Klärung der anstehenden Fragen an kompetente Berater zu erteilen. Der Geschäftsführer ist jetzt darüber hinaus verpflichtet, auf baldige Ergebnisse zu pochen. Das erfordere die so genannte Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, so die Bundesrichter.
Der BGH erklärt in seiner Urteilsbegründung, der Geschäftsführer müsse – bei fehlender eigener Fachkunde – nicht nur unverzüglich bei Erkennbarkeit der Insolvenzreife die Problematik durch einen kundigen Berater aufklären lassen, sondern auch diesem die richtigen Fragen stellen und auf unverzügliche Antwort drängen.
Welcher Zeitraum dem Geschäftsführer für die Klärung der Fragen zur Verfügung steht? Hier zieht der BGH keine klare Trennlinie, meint jedoch, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Zeitspanne von einigen Wochen umfassen kann. In der Praxis wird man eineinhalb bis maximal zwei Monate annehmen dürfen.
Sind schwierige Zweifelsfragen zu klären oder komplexen Sachverhalten zu ermitteln, verlangt der BGH, dass der GmbH-Geschäftsführer dann darauf drängen muss, zumindest konkrete Zwischenergebnisse zu erhalten. Damit er die anstehenden Entscheidungen gerade unter Beachtung des Gläubigerschutzes vorbereiten und Tendenzen erkennen kann. Nach Ansicht des Gerichts muss es dem Unternehmer kurzfristig möglich sein, sich von den beauftragten Fachleuten z. B. einen Liquiditätsplan vorlegen zu lassen, um entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten zu können.
In der Krise: Schnell beraten lassen!
Fazit: Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist dem Geschäftsführer einer GmbH zwar nicht vorzuwerfen, keine Detailkenntnisse des Insolvenz- bzw. Sanierungsrechts zu haben. Er muss sich aber unverzüglich Beratung durch geeignete Personen einholen, den Beratern die richtigen Fragen stellen und darüber hinaus auch auf eine zügige Antwort drängen. Tut er dies nicht, so verstößt er gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und kann von den Gläubigern persönlich in Anspruch genommen werden. Jeder Unternehmer mit ernsten wirtschaftlichen Problemen tut also gut daran, sich schnell beraten zu lassen und seine Berater ein wenig zu nerven. Besser, als später mit dem Privatvermögen zu haften.
-
- Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen, aufgrund einer unabhängigen, für die zu klärende Fragestellung fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen.
- Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. (BGH, Urteil vom 27. März 2012, Az: II ZR 171/10)
Text:
Claus Ochner /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben