Die steigende Konjunktur, eine verbesserte Auftragslage oder die Erweiterung des eigenen Unternehmens: Es gibt viele Gründe, mehr Personal einzustellen. Mit der wachsenden Anzahl der Mitarbeiter erhöhen sich jedoch auch die rechtlichen Pflichten von Unternehmern.
1. Kündigungsschutz
Die Zahl der Arbeitnehmer (AN) spielt beim Kündigungsschutz eine große Rolle. Sobald das Kündigungsschutzgesetz gilt, müssen Unternehmer etliches beachten. Die gute Nachricht für Kleinbetriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern: Hier gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Seit dem 1. Januar 2004 besteht allgemeiner Kündigungsschutz sogar erst bei mehr als zehn AN im Betrieb. Hier wird es ein wenig kompliziert, denn das Gesetz unterscheidet zwischen Alt- und Neu- Arbeitnehmern. Alt-AN, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigt waren, genießen Kündigungsschutz, wenn der Betrieb zehn oder weniger Mitarbeiter hat.
Sobald es mehr als zehn Mitarbeiter (egal ob alte oder neue) sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz für alle. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Beispiele
- Im Betrieb sind vier AN beschäftigt, die vor dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden, spätere Neueinstellungen gab es nicht: Hier gilt kein Kündigungsschutz, da der Schwellenwert von mehr als fünf AN nicht überschritten wird.
- Im Betrieb werden sieben AN beschäftigt; die vor dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden, spätere Neueinstellungen gab es nicht: Alle sieben AN genießen Kündigungsschutz, da der Schwellenwert von mehr als fünf AN überschritten wird:
- Der Betrieb hat zehn Mitarbeiter, davon wurden fünf vor dem 31. Dezember 2003 und fünf danach eingestellt: Kein AN genießt Kündigungsschutz, da beide Schwellenwerte (fünf und zehn) nicht überschritten werden.
- Im Betrieb werden 13 AN beschäftigt. Davon wurden sechs vor und sieben nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt: Alle AN genießen Kündigungsschutz. Für die sechs Alt-AN gilt der Wert von mehr als fünf AN und für die Neu-AN der Wert von mehr als zehn AN, der in beiden Fällen überschritten wird. Für den Schwellenwert von zehn zählen Alt- und Neu-AN gleichermaßen.
Abwandlung: Es werden drei AN gekündigt.
a) Werden drei Neu-AN gekündigt, verlieren alle Neu-AN den Kündigungsschutz, da der Schwellenwert von zehn AN nicht mehr überschritten wird. Die Alt-AN behalten dagegen ihren Schutz.
b) Betreffen die Kündigungen drei Alt-AN, verlieren sämtliche AN den Kündigungsschutz. Die Alt-AN, weil der Wert von fünf nicht mehr überschritten wird und die Neu-AN, weil der Wert von zehn nicht mehr überschritten wird.
Praxistipp: Alle Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2004 können den Kündigungsschutz von Alt-AN nicht wieder aufleben lassen. Es gilt dann ausschließlich der Wert von zehn.
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl müssen Sie auch Teilzeitbeschäftigte nach Dauer der Arbeitszeit anteilig berücksichtigen:
- arbeiten sie weniger bis 20 Wochenstunden, gelten sie als „halber Mitarbeiter“, werden also mit dem Faktor 0,5 berechnet.
- arbeiten sie zwischen 20 und 30 Wochenstunden, werden sie mit dem Faktor 0,75 berechnet.
- arbeiten sie mehr als 30 Wochenstunden, werden sie mit dem Faktor 1, also wie ein Vollzeitbeschäftigter gezählt.
2. Entlassungsanzeige
Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeitsagentur die Entlassungen zu melden:
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 AN, wenn mehr als fünf AN entlassen werden sollen;
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 AN, wenn zehn Prozent der im Betrieb regelmäßig beschäftigten AN oder aber mehr als 25 AN entlassen werden sollen,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 AN, wenn mindestens 30 AN entlassen werden sollen.
Achtung: Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn die Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen!
3. Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitsplätzen ist nach dem Sozialgesetzbuch vorgeschrieben, dass mindestens fünf Prozent davon mit Schwerbehinderten besetzt werden müssen. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen. Praxistipp: Die Beschäftigung von behinderten Menschen wird zum Teil auch durch Zuschüsse vom Staat gefördert.
4. Betriebsrat
Vorab: Ein Betriebsrat ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – egal, wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden! Hat der Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Wahlberechtigt sind in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende zählen uneingeschränkt mit. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte. Ob Leiharbeiter mitzählen, ist vom Einzelfall abhängig. Der Grundsatz "Zählen, aber nicht Wählen“ gilt bei ihnen in dieser Form nicht mehr!
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Mitarbeiteranzahl ab: Bei weniger als 21 wahlberechtigten Mitarbeitern besteht der Betriebsrat mindestens aus einem Mitglied, ab 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern.
5. Datenschutz
Der Datenschutz wird im Betrieb oft vergessen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den entsprechenden Regelungen muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (zum Beispiel Arbeitnehmerdaten, Kunden- und Lieferantendaten) automatisiert verarbeitet werden. Automatisiert ist eine Verarbeitung, wenn dafür Datenverarbeitungsgeräte (PCs) benutzt werden. Eine Verarbeitung mit Karteikarten gilt schon als automatisiert, wenn sie zur späteren Verarbeitung in der EDV bestimmt sind.
Für Betriebe gilt diese Pflicht, wenn mehr als neun Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder auch nur Zugriff auf diese Daten haben. Bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Regelung ab 20 Personen. Hierbei werden Teilzeitkräfte voll berücksichtigt.
Achtung: Maßgeblich ist allein die Möglichkeit, die Daten zu verarbeiten!
Der Betrieb muss spätestens einen Monat nach Beginn der Tätigkeit den Datenschutzbeauftragten bestellen. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro!
6. Pausenräume
Pausenräume muss der Betrieb einrichten, wenn er mehr als zehn Beschäftigte hat oder wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn mit den Arbeiten Risiken wie Lärmbeeinträchtigung, Hitze oder der Umgang mit Gefahrstoffen verbunden sind. Hier müssen Pausenräume unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten bereitgestellt werden.
Praxistipp: Erfüllen vorhandene Arbeitsräume die Bedingungen an einen Pausenraum (kein Publikumsverkehr, keine klingelnden Telefonen etc.), dann ist ein gesonderter Pausenraum neuerdings nicht mehr notwendig.
7. Erste-Hilfe-Räume
Ein Erste-Hilfe-Raum ist Pflicht, wenn ein Betrieb mehr als 1.000 Beschäftigte hat oder bei Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern, die besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.
8. Verbandskasten
Im Zusammenhang mit den Erste-Hilfe-Räumen spielen auch die Anforderungen an die Verbandskästen eine Rolle. So steht in den technischen Regeln für Arbeitsstätten unter anderem, dass Erste-Hilfe-Material in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (zum Beispiel Rucksäcke, Taschen, Schränke) vorzuhalten ist.
Es gilt folgende Mindestanzahl an bereitzuhaltenden Verbandskästen für Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe:
1- 20 Beschäftigte: 1 kleiner Verbandskasten
21-100 Beschäftigte: 1 großer Verbandskasten
101-200 Beschäftigte: 2 große Verbandskästen
Text:
Anna Rehfeldt /
handwerksblatt.de
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