Teilzeitarbeit: Muss der Chef sie genehmigen?
Fachkräfte sind knapp, viele Betriebsinhaber überlegen daher, wie sie Mitarbeiter binden können – etwa mit einer Vier-Tage-Woche. Was aber gilt, wenn Arbeitnehmer von sich aus nach einer Teilzeitstelle fragen?
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Was Sie als Chef im Handwerk wissen müssen
Wer in Vollzeit arbeitet, hat oft wenig Zeit für Familie, Freunde und Hobbies. Viele Menschen möchten daher im Beruf kürzer treten, so dass schon manche Betriebe mit einer Vier-Tage-Woche experimentieren. Der Arbeitgeber muss einem Teilzeitantrag aber nur dann zustimmen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Hier erfahren Sie, welche das sind und welche Regeln das Bundesarbeitsgericht aufgestellt hat.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Diese können alle beantragen, die ihre Arbeitszeit verringern möchten – sei es zur Pflege kranker Angehöriger, für die Kinderbetreuung nach der Elternzeit. Auch leitende Angestellte und bereits in Teilzeit oder befristet Beschäftigte können ihre Arbeitszeit reduzieren.
Das gilt unter zwei Voraussetzungen:
1. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate andauern.
2. In der Firma müssen mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt sein.
Antrag schriftlich
Um Teilzeit zu beantragen, muss der Arbeitnehmer seinen Chef schriftlich – also per Brief oder E-Mail – über sein Vorhaben informieren. In dem Schreiben muss stehen, wie er die Arbeitszeit reduzieren und die Arbeitsstunden verteilen möchte. Das muss drei Monate im Voraus geschehen, bestimmt § 8 Abs. 2 TzBfG. Den Grund für den Wunsch auf Teilzeit muss man nicht mitteilen. Es kann jedoch hilfreich sein, dies im Betrieb offen anzusprechen.
Brückenteilzeit für vorübergehende Reduzierungen
Wer nur für eine bestimmte Phase die Arbeitszeit reduzieren möchte, um danach wieder in Vollzeit zu arbeiten, kann die sogenannte Brückenteilzeit beantragen. Dann kann man zwischen ein und fünf Jahren in Teilzeit arbeiten und anschließend wieder aufstocken (§ 9 a TzBfG). Dafür muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen und in dem Unternehmen müssen mehr als 45 Mitarbeiter arbeiten.
Wann kann der Chef einen Teilzeitantrag ablehnen?
Der Chef kann den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. In § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG stehen einige mögliche Ablehnungsgründe. Das sind Fälle, in denen die Verkürzung der Arbeitszeit die betriebliche Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es handelt sich aber nur um Beispiele, andere Gründe können also auch relevant sein.
Bei einem Wunsch nach Teilzeit, muss geprüft werden, ob wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu Vorgaben entwickelt (Drei-Stufen-Prüfung):
- Zuerst muss der Arbeitgeber erklären, warum die bestehende Vollzeitarbeit nötig ist. Dabei kann er sein Organisationskonzept frei wählen. Aber die Gerichte können die Durchführung überprüfen.
- Weiter wird geschaut, ob die geplante Arbeitszeit wirklich nicht geändert werden kann, um den Teilzeitwunsch zu erfüllen. Es wird geprüft, ob es dem Arbeitgeber möglich ist, Anpassungen vorzunehmen.
- Zuletzt wird beurteilt, ob die Gründe gegen den Teilzeitwunsch so schwerwiegend sind, dass sie die Arbeitsorganisation, den Arbeitsablauf oder die Betriebssicherheit zu stark stören, oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Chef den Wunsch nach Teilzeit ablehnen. Der Arbeitnehmer kann dann erst nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen.
Frist für die Antwort: ein Monat
Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dem gewünschten Start der Teilzeit mitteilen, ob er einverstanden ist. Wenn er sich nicht meldet, gilt der Antrag als genehmigt und der Arbeitsvertrag muss angepasst werden.
Zurück in Vollzeit? Nur wenn der Chef es will!
Wer einmal in die Teilzeitstelle gewechselt ist, hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, wieder in Vollzeit zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat nach § 9 TzBf nur die Pflicht, den Arbeitnehmer bevorzugt zu behandeln, wenn er eine freie Stelle hat und der Antragsteller für diese geeignet ist. Bei Brückenteilzeit (s.o.) kann der Arbeitnehmer aber in Vollzeit zurückkehren.
Übrigens: Teilzeitkräfte müssen bei der Berechnung von Überstunden gleichbehandelt werden! Lesen Sie > hier mehr dazu! Und die Ausbildungsvergütung darf bei Teilzeit gekürzt werden. Lesen > hier mehr dazu!
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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