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HWK Koblenz | November 2024
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Wurde die falsche Farbe geliefert? Das sollten Sie Sofort reklamieren! (Foto: © kzenon/123RF.com)
Vorlesen:
Wenn der Lieferant nicht die richtige Ware schickt, muss der Käufer dies umgehend reklamieren. Anderenfalls muss er die falsche Lieferung trotzdem bezahlen.
Ein Paket heller, unbeschichteter Platten anstatt dunkler, beschichteter: Das ist offensichtlich ein Fehler. Der Käufer muss sie dennoch bezahlen. Denn er hat die Platten zu spät reklamiert, sagt das Oberlandesgericht Hamburg.
Kaufmännische Rügepflicht Das Handelsgesetzbuch (HGB) sagt in § 377, dass der Käufer nach der Lieferung die Ware sofort prüfen muss. Entdeckt er dabei einen Mangel, muss dieser dem Verkäufer unverzüglich angezeigt werden. Verdeckte Mängel – also solche, die nicht sofort erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, nachdem sie aufgefallen sind. Ohne Anzeige gilt die Ware als genehmigt. Voraussetzung ist hierbei, dass beide Beteiligten Kaufleute sind.
Ein Garten- und Landschaftsbauer bestellte bei einem Metallbaubetrieb für Sichtschutzwände dunkle, beschichtete Eternitplatten. Der Verkäufer lieferte aber helle und unbeschichtete Eterplan-Platten. Knapp drei Wochen später reklamierte der Besteller zunächst per E-Mail, dass die Platten verschmutzt angeliefert worden seien. Weitere zwei Wochen später monierte der Anwalt des Unternehmens, dass der Metallbauer die falschen Platten geliefert habe und fordert die Beseitigung der Mängel.
Das lehnte der Metallbauer mit der Begründung ab, der Käufer habe den Fehler zu spät bemängelt, sodass die Ware als genehmigt gelte. Er forderte die restlichen 4.837,35 Euro vor Gericht ein.
Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Lieferanten Recht. Der Besteller muss die 4.837,35 Euro zahlen. Außerdem könne er keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen, denn er habe die Lieferung zu spät gerügt und damit als vertragsgemäß anerkannt.
Das Gericht stellt auch noch einmal unter Hinweis auf das HGB klar: Ein Verkäufer muss der Mängelanzeige entnehmen können, in welchen Punkten und in welchem Umfang ein Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Anhand des Schreibens müsse der Verkäufer die Beanstandungen prüfen und gegebenenfalls beheben können.
Der Käufer trage auch grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel vorliege und dass dieser bei hinreichender Untersuchung nicht zu entdecken war.
Die Frist für die Rüge begann mit der Lieferung der Platten. Da der Käufer deren Verschmutzung erst drei Wochen später gerügt habe, sei dies nicht rechtzeitig erfolgt. Denn die Flecken seien bei der Untersuchung "ohne weiteres wahrnehmbar" gewesen und der Mangel somit "aufdeckbar", so das Urteil.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. November 2019, Az. 8 U 75/19
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