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Tipps für Arbeitgeber: Minijobs und Midijobs ab 1. Oktober

Seit 1. Oktober können Minijobber bis zu 520 Euro verdienen. Für Midijobber steigt der Übergangsbereich auf 1.600 Euro. Ab Januar 2023 sollen Geringverdiener sogar erst ab 2.000 Euro die vollen Sozialbeiträge zahlen. Tipps für Arbeitgeber!

Seit 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro und die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von 450 auf 520 Euro. Die neue Entgeltgrenze ergibt sich aus einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindestlohn. Neu ist, dass die Minijob-Grenze künftig mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ansteigt.

Neu ist auch eine höhere Midijob-Grenze. Die Verdienstgrenze im Übergangsbereich liegt heute bei 1.300 Euro und steigt dann auf 1.600 Euro. Im Übergangsbereich zahlen Beschäftigte niedrigere Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitgeber höhere Beiträge. 

Entlastung für Geringverdiener

Zum 1. Januar 2023 soll die Midijob-Grenze noch einmal deutlich angehoben werden. Die Ampelkoalition hat mit dem dritten Entlastungspaket beschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen müssen. 

Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 20. Oktober zugestimmt.

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Konditorenbund kritisiert: Betriebe werden noch mehr belastet

Kritik an der Erhöhung der Midijob-Grenze kommt aus dem Handwerk. Die  Ausweitung der Obergrenze im Midijob-Bereich von 1.600 auf 2.000 Euro würde die Betriebe noch zusätzlich belasten, betont Gerhard Schenk, Präsident des Deutschen Konditorenbunds. "Während die Beschäftigten lediglich marginal von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden. Haushalte mit niedrigem Einkommen 
müssen auf anderem Weg zielgenau entlastet werden", so Schenk.

Vorschriften und Beiträge, die Arbeitgeber von Minijobbern und Midijobbern beachten müssen:

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die wichtigsten Änderungen bei Minijobs und Midijobs ab 1. Oktober für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten in einem Flyer zusammengefasst

Minijobs:

Welche Beiträge zahlen Arbeitgeber?

Pauschalabgabe:

Die Pauschalabgabe, die der Arbeitgeber zahlt, beträgt 2022 etwas über 30 Prozent des gezahlten Arbeitsentgelts. Darin enthalten sind 15 Prozent Renten-, 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag (entfällt bei privater Krankenversicherung) und 2 Prozent Pauschsteuer.

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung kommen noch dazu: Die Entgelte der Minijobberinnen und Minijobber müssen im Lohnnachweis bei der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgeführt werden.

Dazu kommt die Umlage U2 zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft (0,29 Prozent) und 0,09 Prozent Insolvenzgeldumlage.

Die Umlage U1 für Aufwendungen bei Krankheit fällt bei Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an und beträgt 2022 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts.

Hinweis für Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber führt bei Minijobs zwar pauschal Beiträge zur Sozialversicherung ab, die Minijobberinnen und Minijobber selbst sind damit aber nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über 450 Euro bzw. 520 Euro ab 1. Oktober zahlen sie in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erwerben damit den Versicherungsschutz. Minijobber müssen auch keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen. Sie erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Pauschsteuer:

Für die Pauschsteuer von 2 Prozent können Arbeitgeber und Beschäftigte im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass sie vom Minijobber getragen wird. Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die 
Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen erfolgen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen.

Rentenversicherung:

Für geringfügig Beschäftigte besteht eine Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung beträgt 3,6 Prozent (2022). Geringfügig Beschäftigte können sich mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (www.minijob-zentrale.de).

Diesen Antrag müssen Arbeitgeber mit dem Eingangsdatum versehen und mit den Entgeltunterlagen aufheben. Die Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer des Minijobs bindend.

Mindestbemessungsgrundlage: Für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro. Wenn der Beschäftigte weniger verdient, richten sich die Beiträge des Arbeitgebers nach dem tatsächlichen Verdienst. Der Minijobber zahlt dann die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag. Einzugs- und Meldestelle ist die Minijob-Zentrale.

Sofortmeldung in bestimmten Branchen:

In Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung - darunter zählt unter anderem auch das Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und Gebäudereinigerhandwerk - müssen Arbeitgeber für Beschäftigte spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung abgeben. Die Sofortmeldung muss mit dem Abgabegrund 20 direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung übermittelt werden.

Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten:

  • Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers
  • Versicherungsnummer des Arbeitnehmers 
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Ebenfalls wichtig

Aufzeichnungspflichten 

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (gilt nicht für Minijobberinnen und Minijobber in Privathaushalten und beim Status "familienhafte Mitarbeit").

Arbeitsrecht

Minijobberinnen und Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören:

  • Kündigungsschutz,
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes,
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen,
  • Mutterschaftsgeld,
  • schriftliche Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen,
  • Arbeitszeugnis,
  • gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und
  • besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen

Urlaubstage:

Auch Minijobberinnen und Minijobber haben einen Urlaubsanspruch. Wie viele Urlaubstage das im Jahr sind, hängt davon ab, wie viele Tage sie in der Woche arbeiten. So wird der Urlaubsanspruch berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ übliche Arbeitstage. Beispiel: Eine Minijobberin arbeitet an drei Tagen pro Woche. Der allgemeine Urlaubsanspruch in Ihrem Unternehmen beträgt 30 Tage. Üblicherweise wird an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Das bedeutet: Der Minijobberin stehen 18 Urlaubstage pro Jahr zu. 

Überschreiten der Verdienstgrenze

Die geltende monatliche Verdienstgrenze darf nur zwei Mal pro Jahr bis zum Doppelten der monatlichen Verdienstgrenze überschritten werden, wenn dies unvorhersehbar ist (etwa als Krankheitsvertretung).

Bei Überschreitungen durch vorhersehbare Einmalzahlungen (etwa Weihnachtsgeld) oder saisonale Mehrarbeit liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor, es sei denn der Verdienst des 
Beschäftigten übersteigt nicht die jährliche Verdienstgrenze des Zwölffachen der monatlichen Obergrenze (2023: 6.240 Euro). Dann darf der Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als die monatliche Verdienstgrenze (520 Euro) betragen.

Kurzfristige Minijobs

Ein kurzfristiger Minijob, etwa als Urlaubsvertretung oder bei saisonalen Schwankungen kann von Beschäftigten zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/ oder einem geringfügigen Minijob ausgeübt werden. 

Ein geringfügiger kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Beschäftigung darf nicht regelmäßig erfolgen. Der Vertrag oder auch die stilllschweigende Vereinbarung dürfen nicht auf mehr als zwölf Monate ausgerichtet sein.

Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (ab 1. Oktober 520 Euro), darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Beschäftigter durch das Einkommen maßgeblich seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Das müssen Arbeitgeber bei der Beitragszahlung beachten:

Sozialversicherung:

Kurzfristige Minijobs sind für Beschäftigte und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen regulär gezahlt werden, zur U2 (2022: 0,29 Prozent) und Insolvenzgeldumlage (2022: 0,09 Prozent); bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen muss unter Umständen die Umlage U1 (2022: 0,9 Prozent) gezahlt werden.

Steuer:

Kurzfristige Minijobs sind steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine pauschale Besteuerung mit einem Satz von 25 Prozent (gegebenenfalls plus Kirchensteuer) möglich.

Sofortmeldung:

In Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (siehe oben) müssen Arbeitgeber für Beschäftigte spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung abgeben (Abgabegrund 20 an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung).

Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten:

  • Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers
  • Versicherungsnummer des Arbeitnehmers 
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Minijob als Nebenjob

Möchte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben, braucht sie oder er dafür das Einverständnis des Chefs im Hauptjob einholen. Das gilt auch für selbstständige Tätigkeiten. Bleibt es bei einem Minijob bis 450 bzw. später dann 520 Euro, ist dieser nicht versicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, müssen dafür Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Midijobs im Übergangsbereich

Ab dem 1. Oktober beginnt der Übergangsbereich bei 520,01 Euro.  Diese Grenze steigt mit jeder Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns an. Die Obergrenze liegt ab 1. Oktober bei 1.600 Euro (bisher 1.300 Euro). Zum 1. Januar 2023 soll sie auf 2.000 Euro brutto steigen. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen.

Übergangsregel: Beschäftigte, die bislang durchschnittlich im Monat von 450,01 Euro bis 520 Euro verdient haben, würden mit der Änderung ab Oktober ihren Versicherungsschutz verlieren. Hier gilt jedoch ein sogenannter Bestandsschutz. Solange der monatliche Verdienst 450 Euro übersteigt und maximal 520 Euro beträgt, gelten bis 31. Dezember 2023 besondere Regelungen. Mehr dazu erfahren Sie bei der Minijob-Zentrale.

Arbeitgeberanteil:

Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von 1.600 Euro (ab 1. Oktober) linear auf etwa 20 Prozent. Zusätzlich müssen Arbeitgeber regulär Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage sowie abhängig von der Betriebsgröße die Umlage U1 zahlen.

Arbeitnehmeranteil:

Im Übergangsbereich sind die Sozialversicherungsbeiträge stark reduziert und steigen bis zur oberen Grenze von 1.600 Euro auf den vollen Arbeitnehmeranteil von etwa 20 Prozent an. Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es für Arbeitnehmer einen Midijob-Rechner, der die Beiträge zur Sozialversicherung ausrechnet.

Steuer:

Die Versteuerung des Einkommens in der Gleitzone erfolgt entsprechend dem persönlichen Steuersatz. 

Meldung:

Einzugs- und Meldestelle ist die jeweilige gesetzliche Krankenkasse der Beschäftigten.

Wichtig bei Auszubildenden etc:

Die Regelungen zum Übergangsbereich finden keine Anwendung auf Auszubildende, Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder Schlechtwettergeld erhalten.

Einmalzahlungen

Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen müssen mit einem Zwölftel für das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt berücksichtigt werden.

Mehrfachbeschäftigung

Arbeitsentgelte aus mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern müssen zusammengerechnet werden, um festzustellen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Ein zusätzlicher Minijob ist nicht zu berücksichtigen. Beschäftigte müssen ihre Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren. 

Quellen: ZDH; Minijob-Zentrale; Bundesagentur für Arbeit; DHB

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Text: / handwerksblatt.de

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