TSE: Keine Fristverlängerung bei Kassenaufrüstung
Registrierkassen und Kassensysteme müssen bis spätestens 30. September 2020 mit einer TSE-Software ausgerüstet sein. Das Bundesfinanzministerium lehnt eine längere Schonfrist für die Kassennachrüstung ab.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kassenführung: Worauf müssen Händler achten?
Das Bundesfinanzministerium lehnt eine Fristverlängerung für die Aufrüstung von Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab. Es soll dabei bleiben, dass Einzelhändler ihre Ladenkassen bis spätestens 30. September 2020 mit einem solchen TSE-Modul ausrüsten müssen. Das meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Das Bundesfinanzministerium lehnt eine weitere Schonfrist ab. Das Ministerium sieht keine Notwendigkeit einer Fristverlängerung, da nun ausreichend TSE am Markt verfügbar seien. Das meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Gemeinsam mit anderen Verbänden der Wirtschaft hat sich der ZDH auf Bundes- und Landesebene für eine Verlängerung der seit 1. Januar 2020 geltenden Nichtbeanstandungsfrist eingesetzt will es weiter tun. Die Absage hält der ZDH für "sachlich nicht nachvollziehbar".
Holger Schwannecke, ZDH-Generalsekretär kritisiert, dass diese Entscheidung des Ministeriums auch gerade in der gegenwärtigen Krisenlage gegenüber den Betrieben nicht vermittelbar sei.
"Statt die Betriebe zu entlasten, wird die Ablehnung dieser Fristverlängerung bei den Betrieben, den Steuerberatern und nicht zuletzt bei sämtlichen Finanzämtern zu unnötiger Mehrarbeit führen. Und das ausgerechnet in einer Phase, in der alle Kräfte sich auf einen erfolgreichen Neustart unserer Wirtschaft konzentrieren sollten."
Stattdessen müssten die ohnehin von der Krise getroffenen Betriebe jetzt auch noch Zeit darauf verwenden, individuelle Anträge auf Fristverlängerung zu stellen. Und die Mitarbeiter der Finanzämter müssten Zeit dafür aufbringen, diese Anträge zu bearbeiten.
Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen für Fristaufschub
Die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen hatten sich gegenüber dem Bundesfinanzminister dafür stark gemacht, Handwerks- und Einzelhandelsunternehmen einen Fristaufschub bei der Umstellung elektronischer Registrierkassen auf ein manipulationssicheres Verfahren zu gewähren. "Dies ist ohne Wenn und Aber zu begrüßen", erklärt der Präsident des Sächsischen Handwerkstages, Bäckermeister Roland Ermer.
Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann plädierte dafür, dass betroffene Unternehmen statt bis zum 30. September 2020 bis zum 31. März 2021 Zeit haben, um ihre Kassensysteme an die gesetzlich vorgegebene Sicherheitseinrichtung anzupassen.
"Die Unternehmer brauchen ihre Kraft und ihre finanziellen Mittel jetzt zuerst dafür, um mit Schwung aus der Krise zu kommen. So wichtig wie die manipulationssichere Kassensysteme sind, sie dulden Aufschub bis Anfang 2021", so Vorjohann.
Update vom 10. Juli 2020: Länder gewähren längere SchonfristDie Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein räumen den Betrieben eine stillschweigende Fristverlängerung ein. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen
Handwerk fordert großzügige schnelle Prüfung mit Augenmaß
ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke Foto: © ZDH / SchuerringAktuell können nur die Finanzämter den Betrieben eine Ausnahmeregelung erteilen und damit Härten abwenden. Die Maxime der Finanzämter, müsse dabei lauten, so ZDH-Generalsekretär Schwannecke: "Eine großzügige schnelle Prüfung mit Augenmaß."
Bisher seien die Zertifizierungsverfahren für Cloud-TSEs noch immer nicht zum Abschluss gebracht worden, so dass die vom Gesetzgeber angestrebte Technologieoffenheit nicht in dem möglichen Maße eingeräumt wurde.
Auch fehle es an der Implementierung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für das Mitteilungsverfahren gemäß Paragraf 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) durch die Finanzverwaltung, das gesetzlich seit dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben sei.
"Leider hat es den Anschein, dass mit zweierlei Maß gemessen wird und dies wäre in Zeiten einer Krise solchen Ausmaßes unbedingt zu vermeiden gewesen."
Muster-Antrag Der ZDH hat einen Muster-Antrag als Orientierungshilfe zur Erstellung der eigenen Anträge erstellt. Die Betriebe können sich an die Handwerkskammern und die Fachverbände wenden und werden diesen dann zur Verfügung gestellt bekommen. Den Muster-Antrag gibt es zum Beispiel bei der HWK Hamburg.
Was müssen die Unternehmen jetzt tun?
Eigentlicher Starttermin für die TSE war der 1. Januar 2020. Da es aber zu dem Zeitpunkt noch keine zertifizierten TSE auf dem Markt gab, wurde den Händlern eine Nichtbeanstandungsfrist eingeräumt. Bis Ende September müssen sie keine Mahnungen oder Bußgelder fürchten, wenn keine TSE installiert ist. Ab 1. Oktober 2020 wird es aber ernst.
Handreichung zur Kassenführung Interessierte Betriebe finden beim ZDH eine Handreichung zur Kassenführung mit allen wichtigen Informationen zu den Neuregelungen. Von der TSE-Nachrüstung, über die Belegausgabepflicht bis hin zur Verfahrensdokumentation.
TSEs können in unterschiedlichen Varianten in die Kasseninfrastruktur eingebunden werden und ermöglichen so eine passgenaue technologieoffene Umsetzung der neuen Anforderungen. Betroffene Unternehmen können zwischen mehreren Möglichkeiten wählen:
- Welche TSE-Lösungen sollen im Unternehmen eingesetzt werden? Für Betriebe, die nur eine oder wenige Kassen verwenden, kommt zum Beispiel eine "Einfach-TSE" in Betracht – in der Regel ein Speichermedium mit eingebautem Sicherheitschip.
- Wenn Daten einer größeren Anzahl Kassen gesichert werden müssen, kann dies mit Hilfe einer "Mehrplatz-TSE" entweder durch die Einbindung eines Servers oder einer Cloud erfolgen. Im Fall einer Cloud-basierten TSE-Lösung werden die erforderlichen Zertifizierungsverfahren aber wohl erst im zweiten Quartal 2020 abgeschlossen.
- Je näher der Fristablauf rückt, desto höher dürfte die Wahrscheinlichkeit sein, dass Lieferengpässe eintreten. Die Betriebe sollten rechtzeitig handeln.
- Auch die "Manpower" des technischen Supports der Kassenhersteller, die für eine Umsetzung vor Ort in die Unternehmen sorgen, ist begrenzt. Betriebe sollten daher einen entsprechenden Vorlauf in ihrer Planung berücksichtigen.
- Kosten: Die Kosten für eine TSE hängen zum einen an der Laufzeit des Zertifikats (z. B. drei, fünf oder sieben Jahre) und davon ab, wie viele Geschäftsvorfälle mit der konkreten TSE gesichert werden können.
Quelle: ZDH
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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