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HWK Münster | November 2024
Individuelle Fertigung mit Fügetechnik beleuchtet
Beim Tag der Fügetechnik der Handwerkskammer Münster ging es auch darum, ob eine die Additive Fertigung auch mit Fügetechnik möglich ist.
Mitten in der Krise neue Kassensysteme anschaffen oder die vorhandenen aufrüsten? Einige Länder verlängern jetzt die Schonfrist. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)
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Die meisten Länder wollen Betriebe bei der Aufrüstung ihrer Kassen mit einer TSE mitten in der Corona-Krise entlasten. Sie gewähren eine Fristverlängerung bis 31. März 2021. Lesen Sie, welche Länder das sind.
Nach dem Kassengesetz besteht seit 1. Januar 2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Diese Kassen müssen mit einer TSE ausgerüstet sein. Bis Ende September läuft bundesweit eine Nichtbeanstandungsregelung, die in einigen Bundesländern nun um ein halbes Jahr verlängert wird.
Die Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Schleswig-Holstein wollen Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen mitten in der Corona-Krise entlasten.
Wie am 10. Juli bekannt wurde, gewähren diese Bundesländer den Unternehmen eine stillschweigende Fristverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31. März 2021.
Am 22. Juli hat auch Rheinland-Pfalz mitgeteilt, dass die Betriebe im Land mehr Zeit zur Kassenumstellung bekommen.
Wichtig! Die Betriebe müssen nachweisen, dass sie bis spätestens 30. September 2020 - also dem offiziellen Ende der Nichtbeanstandungsfrist - einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt haben. Oder wenn man eine cloudbasierte TSE vorgesehen hat. Diesen Auftrag müssen sie dann aber nicht dem Finanzamt mitteilen, also nur auf Nachfrage vorzeigen.
Nachweis: Kann nachgewiesen werden, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte, wird eine fehlende TSE- Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet. "Liegen die Voraussetzungen vor, ist nicht einmal ein Antrag beim Finanzamt nötig", sagt die baden-württembergische Finanzministerin Edith Sitzmann.
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): "Da das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Länder keine allgemeine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel über den 30. September 2020 hinaus erlassen wollte, nehmen nun die Bundesländer eine Vorreiterrolle ein." Die Länder hätten damit für eine dringend notwendige Entlastung der Betriebe gesorgt.
Mit den Weisungen der Länder würden die dort ansässigen Betriebe – aber auch die Finanzämter vor Ort – vor erheblichen Bürokratieaufwand bewahrt, so Schwannecke.
Die jetzt gefundene Lösung, die einen Nachweis darüber voraussetzt, dass eine Aufrüstung durch einen Kassenhersteller oder Händler in Auftrag gegeben wird, sei aus Sicht des Handwerks aber nur die zweitbeste Lösung.
Zumindest müssen aber nicht alle Betriebe einzeln die Verlängerung bei ihrem Finanzamt beantragen, wie vom Bundesfinanzministerium empfohlen. In Zeiten massiver Einnahmeausfälle bei den Betrieben erspare ihnen das unnötige Bürokratie und wäre das bundesweit richtige Vorgehen gewesen.
Schwannecke weiter: "Unsere Betriebe haben derzeit alle Hände voll zu tun, um die Krise zu meistern und die Weichen auf Aufschwung zu stellen. Dass sie gerade jetzt personelle und finanzielle Ressourcen auf eine Kassensicherung für vielfach klamme Kassen aufwenden sollen, ist für viele nicht nachvollziehbar."
Die Beibehaltung der Frist wäre ganz sicher gerade in der gegenwärtigen Phase des Wiederhochfahrens das falsche Signal. "Gerade in der Corona-Krise hätte es auch dem Bundesfinanzministerium darum gehen sollen, alle Akteure vor vermeidbaren Mehrbelastungen zu schützen und alle Bemühungen zu stützen, diese schwierige Lage zu bewältigen."
Quelle: ZDH
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