FDP will großzügige Ausnahmen von der Belegausgabepflicht
Ab 1. Januar 2020 gilt in Deutschland eine Belegausgabepflicht. Die FDP-Fraktion setzt sich für flächendeckende Ausnahmemöglichkeiten ein. Das wäre nicht nur für Bäcker eine große Erleichterung.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kassenführung: Worauf müssen Händler achten?
Kurz vor dem Start der flächendeckenden Belegausgabepflicht tut sich was: Der Deutsche Bundestag hat am Freitag (13. Dezember) in erster Lesung auf Initiative unter anderem der FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung beraten, der eine praxistauglicher ausgestaltete Ausnahmemöglichkeit zur Befreiung von der Belegausgabepflicht vorsieht, das berichtet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in Berlin.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf "zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker" zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.
Geregelt ist die neue Bonausgabepflicht in Paragraf 146a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Der Zentralverband des Bäckerhandwerks hat ausgerechnet, dass bei durchschnittlich 100.000 Kunden je Verkaufsfiliale fünf Milliarden Bons aus Papier pro Jahr zusammenkommen.
Die FDP will die Betriebe entlasten und die Abgabenordnung entsprechend ändern. Der Paragrafen 146a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung soll wie folgt gefasst werden: "Bei Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen ist eine Befreiung von der Belegausgabepflicht zu erteilen, wenn die Besteuerung durch den Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht beeinträchtigt wird."
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen schreibt vor, dass PC-Kassen und Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden müssen. Lesen Sie mehr dazu hier
Wichtiger Beitrag zum Umweltschutz
ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke Foto: © ZDH / SchuerringZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke kommentierte die geplante Änderung der Abgabenordnung mit folgenden Worten: "Das ist ein richtiger Beitrag zur Entlastung der Betriebe bei bürokratischen Vorgaben und in diesem Fall auch ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz. Die vorgesehene Ausnahme gefährdet nicht das zu recht verfolgte Ziel, Steuerhinterziehung durch Manipulationen von Kassenaufzeichnungen einzudämmen."
Die Befürchtung, dass eine Befreiung von der Belegausgabe einen schlechteren Schutz der Kassenaufzeichnungen vor Manipulationen zur Folge haben könnte, ist aus Sicht des ZDH unbegründet. Schwannecke: "In Deutschland ist – anders als zum Beispiel in Österreich – bereits beim ersten Bedienen der Kasse in einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung der Geschäftsvorfall als solcher registriert und damit gesichert."
Mehr zur neuen Belegausgabepflicht und was das Bäckerhandwerk davon hält.
Auf Wunsch kann jeder Kunde einen Kassenzettel bekommen
- Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung von Kassen-Nachschauen jederzeit Kassenbelege verlangen, auf denen dann die Prüfungen aufsetzt.
- Außerdem besteht weiter ein Anspruch des Kunden, einen Kassenbeleg zu erhalten. Was voraussetzt, dass der Geschäftsvorfall in der Kasse erfasst wird.
Die angedachte Gesetzesanpassung führe auch zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der Kassenführung. Die Umstellung auf eine elektronische Belegausgabe stelle für die Praxis aus mehreren Gesichtspunkten aktuell keine Lösung dar, so Schannecke.
Damit Betriebe den Beleg elektronisch an den Kunden senden können, brauche es entsprechende Programme. Die seien bisher kaum verbreitet.
Außerdem würden sich weitere Fragen etwa zum Datenschutz sowie zu technischen Voraussetzungen ergeben. "Da die geplanten Lösungen teilweise über eine App auf einem Smartphone funktionieren sollen, dürften sie gerade ältere Kunden häufig gar nicht nutzen können", so der ZDH-Generalsekretär.
Bevor ein elektronischer Beleg versandt werden kann, müsse der Kunde ausdrücklich zustimmen. "Die Unzumutbarkeit einer generellen Belegausgabe ist folglich nur dadurch abzuwenden, dass die Billigkeitsvorschrift in der jetzt geplanten Art und Weise angepasst wird."
Hintergrund:
- Ab dem 1. Januar 2020 tritt eine allgemeine Belegausgabepflicht in Kraft. Diese wird dazu führen, dass allen Kunden entweder ein ausgedruckter Kassenbon oder ein Beleg in elektronischer Form zur Mitnahme angeboten werden muss.
- Um die Belastungen für solche Unternehmen reduzieren, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, hat der Gesetzgeber für die entsprechenden Unternehmen auf Antrag eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen.
- Bereits gestellte Befreiungsanträge wurden aufgrund einer zu engen Auslegung durch die Finanzverwaltung aber häufig negativ beschieden, berichtet der ZDH. Die vom Gesetzgeber ursprünglich angestrebte Befreiungsmöglichkeit laufe in der Praxis ins Leere.
- Mit einer Gesetzesinitiative will die FDP-Fraktion im Nachgang zur Kleinen Anfrage aus November (BT-Drucksache 19/15262) nun unverhältnismäßige Belastungen der Betriebe durch eine Belegausgabepflicht vermeiden.
- Zukünftig müssten die Finanzämter dann einem Befreiungsantrag stattgeben, wenn bei einem Verkauf von Waren oder bei einer Erbringung von Dienstleistungen an eine Vielzahl unbekannter Personen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt wird, die die Besteuerung sicherstellt.
Quelle: ZDH
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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