Belegausgabepflicht: Bäcker fordern Befreiung
Am 1. Januar startet die Belegausgabepflicht: Der Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks fordert eine Befreiung für seine Betriebe.
Mit Beginn des kommenden Jahres muss jeder Kunde für jeden noch so kleinen Einkauf einen Bon erhalten. Zum 1. Januar startet die Belegausgabepflicht. Betroffen sind nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks allein im Bäckerhandwerk rund 11.000 Betriebe mit 46.000 festen und 15.000 mobilen Verkaufsstellen.
Verbandspräsident Michael Wippler fordert die Finanzverwaltung auf, die gesetzliche Befreiungsvorschrift nicht durch eine zu enge Auslegung faktisch ins Leere laufen zu lassen: "Betriebe des Bäckerhandwerks, die Kassen haben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sollten von der Belegausgabepflicht ausgenommen werden."
Ausnahmemöglichkeiten zu streng ausgelegt
Das Gesetz sieht zwar Ausnahmemöglichkeiten vor, diese werden allerdings nach Ansicht des Bäckerverbands vom Bundesfinanzministerium zu streng ausgelegt. Bislang habe kein Handwerksbäcker eine Befreiung erhalten. "Das Bundesfinanzministerium höhlt damit die gesetzlichen Vorschriften aus. Man lässt die Bäcker alleine und im Regen stehen", sagt Wippler.
Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider ergänzt: "Wir reden über Umweltschutz und diskutieren über die Reduktion von Coffee-to-go-Bechern, schaffen dann aber auf der anderen Seite Müllberge aus beschichtetem Papier. Das ist reaktionär und in Zeiten von Fridays for future nicht zeitgemäß."
Der Bon ist für die Tonne
Zumal die Kunden den Bon gar nicht mitnehmen müssen. Er wird also in den meisten Fällen direkt im Geschäft weggeworfen. "Mehr als 97 Prozent der Kunden wollen einen solchen Bon überhaupt nicht haben", berichtet der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks.
Müll in gigantischer Größenordnung
Neben der "wieder einmal unsinnigen Bürokratie" drohe vor allem der Umwelt eine weitere Belastung: Durch die geplante Bonausgabe entstünden riesige Abfallberge. Bei durchschnittlich 100.000 Kunden je Verkaufsfiliale ergeben sich über fünf Milliarden Bons aus Papier pro Jahr. Das entspreche nur für das Bäckerhandwerk dem 25-fachen Erdumfang. Das sei eine Schätzung anhand der Annahme, dass ein Durchschnittsbon rund 20 Zentimeter lang ist.
"Jedes Jahr fällt allein im Bäckerhandwerk Müll in dieser gigantischen Größenordnung an, wer soll das verstehen?", fragt Schneider. Präsident Wippler erklärt: "Der Anteil der Kunden, die einen Bon brauchen, liegt unter drei Prozent.
In Zeiten, in denen unsere Betriebe und die Gesellschaft zunehmend auf Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung achten, ist es geradezu unsinnig, wenn für den Kauf von ein paar Brötchen ein Kassenzettel gedruckt werden muss."
Landeinnungsmeister Jörg von Polheim vom Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks berichtet aus seinem Betrieb: "Der Anteil unserer Kunden, die einen Bon wünschen, ist minimal und liegt unter drei Prozent. In Zeiten, in denen unsere Betriebe und die Gesellschaft zunehmend auf Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung achten, ist es geradezu unsinnig, wenn für den Kauf von ein paar Brötchen, die in wenigen Minuten aufgegessen sind, ein Kassenzettel gedruckt werden muss."
Sicherheitseinrichtungen noch nicht verfügbar
Hinzu komme noch der Irrsinn über die vorgeschriebenen technischen Sicherheitseinrichtungen, die nach wie vor auf dem Markt noch nicht verfügbar seien, so Wippler. "Zudem muss man sich vor Augen halten, wieviel Müll und Bürokratie nun ein kleines Brötchen verursacht, das innerhalb weniger Minuten aufgegessen wird."
Daniel Schneider ergänzt: "Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber hier ausdrücklich Befreiungsmöglichkeiten für einzelne Betriebe oder ganze Branchen geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine Anweisung an die Finanzbehörden im Bundesgebiet herausgegeben, durch die diese Befreiungsvorschriften praktisch leerlaufen."
Besteuerung nicht beeinträchtigt
Die Betriebe des Bäckerhandwerks verkauften klassischerweise, wie vom Gesetzgeber für eine Befreiung gefordert, ihre Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden. "Wenn den Betrieben eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht gewährt wird, wird die Besteuerung in keiner Weise beeinträchtigt, weil die Kassen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, alle Zahlvorgänge lückenlos und manipulationssicher aufzeichnen."
Gesetz: Das gesetzliche Regelwerk sieht in Paragraph 146a Abs.2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) – auch für Bäckereien – eine grundsätzliche Pflicht vor, jedem Kunden einen Beleg über jeden Geschäftsvorfall zur Verfügung zu stellen (sogenannte Belegausgabepflicht). Nach Paragraph 146a Abs.2 Satz 2 AO können die Finanzbehörden hiervon bei dem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen nach Paragraph 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen befreien. Weiterhin sind nach Paragraph 148 AO seitens der Finanzämter für einzelne Fälle oder bestimmte Gruppen Erleichterungen möglich, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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