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HWK Münster | November 2024
Wenn der Prüfer mit dem Laptop kommt
Zu einem Online-Seminar zur elektronischen Betriebsprüfung lädt die Handwerkskammer Münster Betriebe aus dem Kammerbezirk ein.
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Vorlesen:
Zum neuen Jahr gelten neue Pflichtangaben auf Kassenbons. Die Kassensysteme sollten rechtzeitig vor dem 1. Januar vorbereitet sein.
Ab 1. Januar 2024 werden die Pflichtangaben auf Kassenbons erweitert. Dann müssen sowohl die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch des Sicherheitsmoduls mit auf den Kassenbons angegeben werden. Auch der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler müssen ab 2024 auf den Bons stehen.
Grundsätzlich müssen Kassenbons mit Einführung der Bonpflicht im Jahr 2020 in Papierform ausgegeben werden - oder bei Zustimmung des Kunden - in digitaler Form im PDF-Format.
Betriebe dürfen die Daten in einem QR-Code auf dem Kassenbon bereitstellen.
"Werden bei der nächsten Betriebsprüfung oder Kassennachschau Verstöße gegen diese Vorschriften der Kassensicherungsverordnung festgestellt, kann das teuer werden", warnt der Handelsverband Bayern. Denn entspricht die Kassentechnik nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzen.
In Frankreich wurde die Bonpflicht übrigens im August 2023 aus Umweltschutzgründen wieder abgeschafft. Wer im Nachbarland einen Bon haben möchte, muss danach fragen. Nur bei abgebrochenen Zahlvorgängen oder als Garantie-Nachweis müssen die Bons noch ausgegeben werden. Auch bei Dienstleistungen über 25 Euro etwa beim Friseur oder in der Autowerkstatt besteht die Bonpflicht weiterhin. 25 Millionen gefällte Bäume und 18 Milliarden Liter Wasserverbrauch pro Jahr sollen so eingespart werden.
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