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Schwarzarbeit kann teuer werden

Ein angeblicher Handwerker, der seinem Auftraggeber verschwiegen hatte, dass er weder eine Gewerbeanmeldung besitzt noch in die Handwerksrolle eingetragen ist, blieb auf dem Großteil seiner Rechnung sitzen. 

Der Auftraggeber hatte die dreiste Lüge bemerkt und den Werkvertrag angefochten. Vor dem Kammergericht Berlin bekam der Schwarzarbeiter dafür die dicke Quittung.

Obwohl die Arbeiten bereits abgeschlossen waren, konnte der Auftraggeber den Werkvertrag noch anfechten. Der Auftragnehmer hatte behauptet, dass er in der Handwerksrolle eingetragen ist und einen Handwerksbetrieb angemeldet hat - was aber falsch und demnach eine arglistige Täuschung war. 

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Heftiger Abschlag von der Rechnung

Die Richter am Kammergericht Berlin teilten die Auffassung des Auftraggebers, dass wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz ein erheblicher Abschlag gemacht werden muss. Der Schwarzarbeiter kann lediglich Wertersatz in Höhe der ortsüblichen und angemessenen Preise für das Material verlangen – abzüglich eines Abschlags, weil der Auftraggeber nun keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen kann. Den Abschlag setzten die Richter in diesem Fall mit 7,5 Prozent an, weil in diesem Fall schon zusätzlich ein Abzug von 20 Prozent wegen aufgetretener Mängel vorgenommen werden konnte und musste. Üblich ist ein Abschlag von 15 Prozent.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.07.2006, AZ 24 U 374/02; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2007, VII ZR 166/06

Text: / handwerksblatt.de

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