Schadensersatz auch bei Schwarzarbeit
Vorsicht Schwarzarbeit: Wer als Handwerker mit einem Kunden vereinbart, ohne Rechnung zu arbeiten, ist nicht von der gesetzlichen Gewährleistung befreit. Das haben die Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe entschieden. "Das ist kein beileibe kein Freibrief für die Schattenwirtschaft", warnt ein Experte.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen darüber zu urteilen, welche Folgen mangelhafte Schwarzarbeit hat. Im ersten Fall hatte der Kläger den Handwerker beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Kurz nach dem Ende der Arbeiten gab es einen Wasserschaden in der Einliegerwohnung unter der Terrasse. Der Hauseigentümer machte Gewährleistungsrechte geltend.
In dem anderen Verfahren war ein Ingenieur mit den Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Durch den notwendigen Teilabriss des Carport sei ihnen ein Schaden von 31.00 Euro entstanden. Die Hauseigentümer verlangten Schadensersatz.
BGH: Gewährleistung gilt auch bei Schwarzarbeit
In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, auf die Rechnung zu verzichten, um Geld zu sparen. Angesichts der Mängel klagten sie auf Schadensersatz. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen. Wegen der Vereinbarung von Schwarzarbeit sei der "gesamte Werkvertrag nichtig". Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sich die Parteien auch bei Ereilung einer Rechnung auf denselben Preis geeinigt hätten.
Der Bundesgerichtshof hob jetzt diese Urteile auf. Der Handwerker könne sich nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers.Die Oberlandesgerichte Brandenburg und Köln müssen nun die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümer erneut prüfen.
Fakt ist: Wer Schwarzarbeiter beauftragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit
Das Urteil des Bundesgerichtshofes"Das ist beileibe keinen Freibrief die Schattenwirschaft", kommentiert Heinrich Traublinger (MdL) die BGH-Urteile. Die Urteile würden einerseits klarstellen, dass Arbeiten ohne Rechnung grundsätzlich unwirksam sind, so der Präsident des Bayerischen Handwerkstages. Deshalb sei es auf der anderen Seite nicht nachvollziehbar, dass dem Auftraggeber bei Pfusch Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche nicht grundsätzlich verwehrt sind.
Fakt ist und bleibe: Der Kunde, der einen Schwarzarbeiters beauftragt, begeht nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit. Ihm droht, warnt Heinrich Traublinger, eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro, wie es das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) vorsieht. "Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, weder für den Schwarzarbeiter noch für den Schwarzarbeitskunden!"
Die bisherigen Urteile:
Urteile vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und 140/07
Landgericht Frankfurt/Oder - 17 O 416/04 - 14.7.2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht - 12 U 155/06 - 8.2.2007
Landgericht Aachen - 12 O 621/04 - 28.4.2006
Oberlandesgericht Köln - 11 U 89/06 - 22.11.2006
Hintergrund: Schwarzarbeit verursacht Schäden in Milliardenhöhe
Durch die Schattenwirtschaft gehen dem Staat alljährlich Steuern und Sozialabgaben in Milliardenhöhe verloren. Der Linzer Wirtschaftsprofessor Friedrich Schneider schätzt den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt auf 14,7 Prozent im vergangenen Jahr. Er unterstreicht die Forderung des Handwerks, den steuerlich absetzbaren Betrag für Handwerkerrechnungen deutlich zu erhöhen. Allein bei einer Erhöhung auf 1.000 Euro würden Aufträge im Wert von drei Milliarden Euro zusätzlich legal ausgeführt werden.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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