Foto: © Constanze Knaack-Schweigstill
HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Schwarzarbeit verstößt gegen das Gesetz (Foto: © 06photo/123RF.com)
Vorlesen:
Offensiv gegen Schwarzarbeit - Themen-Specials
September 2013
Vereinbaren Handwerker und Kunde eine Barzahlung ohne Rechnung, ist der Vertrag nichtig. Der Kunde kann dann keine Gewährleistung geltend machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) Anwendung finden.
Der Handwerker hatte eine Auffahrt des Kunden neu gepflastert. Hierfür war ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Später reklamierte der Kunde Mängel, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Der Handwerker verweigerte die Nachbesserung, weil er keine Fehler sah. Der Kunde klagte daraufhin.
Der BGH hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Damit hat der Kunde keine Gewährleistungsrechte, der Handwerker keinen Anspruch auf den Werklohn.
Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt, erklärten die Richter. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 (Az.: VII ZR 42/07) geändert.
So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus Paragraf 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Der Kunde sparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der Umsatzsteuer.
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), erklärte: „Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Schwarzarbeit. Der BGH geht klar und deutlich von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen. Das ist sehr zu begrüßen, denn eine Teilnichtigkeit allein der Abrede, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.
Denn dann wäre in der Konsequenz Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko, was dem Schutzzweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwider liefe."
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. August 2013, Az.: VII ZR 6/13
Kommentar schreiben