Urteil: Kurzarbeit Null heißt auch null Urlaubstage
Wer in Kurzarbeit ist, bekommt auch nur einen anteilig gekürzten Urlaub. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kurzarbeit: Das müssen Betriebsinhaber wissen
Wegen der Corona-Pandemie haben viele Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Das hat Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch: Er muss anteilig berechnet werden. Während Kurzarbeit Null entstehen gar keine Urlaubsansprüche
Der Fall
Eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten arbeitet in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit. Ihr stehen pro Jahr 28 Werktage oder umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Infolge der Corona-Pandemie galt in dem Betrieb von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null, im Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Frau insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub genommen.
Sie verlangt für das Jahr 2020 den ungekürzten Urlaub von 14 Arbeitstagen, also weitere 2,5 Arbeitstage. Die Arbeitgeberin weigerte sich. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Wegen der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Frau in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig gekürzt zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde.
Urlaub wie bei Teilzeitkräften berechnen
Zweck des Erholungsurlaub sei es, sich zu erholen. Dies setze eine Verpflichtung zur Arbeit voraus. Da während der Kurzarbeit Null die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Urlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthielte dazu keine günstigere Regelung. Weder gebe es eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.
Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, Az. 6 Sa 824/20, Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.
Berechnungs-Formel der Gerichte Wer in Kurzarbeit ist, hat anteilig weniger Jahresurlaub. Wie das berechnet wird, lesen Sie > hier.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben