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Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfe bis September

Die Bundesregierung verlängert die Corona-Hilfen bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie für Firmen, die Mitarbeiter aus der Kurzarbeit holen. Auch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes steht nun fest.

Der Konjunkturmotor läuft. Trotzdem gibt es immer noch Unternehmen und Branchen, die nur langsam aus dem Lockdown kommen. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die Obergrenze für die Zuschüsse aus den Corona-Hilfen wird zudem erhöht.

Neu ist eine sogenannte Restart-Prämie für Firmen, die ihre Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen oder neue einstellen. Außerdem wird der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Die Förderbedingungen würden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. 

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Restart-Prämie für Firmen, die Mitarbeiter aus der Kurzarbeit holen

Über die neue Restart-Prämie können Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten, wenn sie Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit zurückholen oder Beschäftigte neu einstellen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss dann 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

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Neustarthilfe für Soloselbstständige wird aufgestockt

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt und aufgestockt. Die Neustarthilfe wird zudem auf bis zu 12.000 Euro für Januar bis September dieses Jahres. "Das wird von den Betroffenen als wichtige Hilfe und Unterstützung verstanden", so Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

Nicht kurz vor dem Ziel die Hilfe einstellen

Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Millionen Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu zwölf Millionen Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus bis zu 52 Millionen Euro, meldendas Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium. Diese sind nicht rückzahlbar. Das sei ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Unternehmen und der Eigenkapitalbasis, so Wirtschaftsminister Altmaier vor der Presse.

Die Voraussetzungen dafür habe man in Verhandlungen mit der Europäischen Kommission geschaffen. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden, heißt es. Die Anträge laufen wie gehabt auf der Plattform der Überbrückungshilfe.

Neuer sozialer Aspekt im Hilfsangebot

Bundesfinanzminister Olaf Scholz betonte, ihm sei besonders wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und die "Restart-Prämie" direkt profitieren würden. "Es ist ein neuer, sozial gerechter Aspekt unseres breiten Hilfsangebots, das Anreize zur Beendigung von Kurzarbeit und zu Neueinstellungen setzt."

Gerecht sei auch, dass die Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten, keine Gewinne und Dividenden ausschütten dürfen. Das gelte auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.

Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:

  • Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. 
  • Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
  • Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:  Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.
  • Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Die neue "Restart-Prämie" als Personalkostenhilfe:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.
  • Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Das ändert sich bei der Neustarthilfe für Soloselbstständige:

  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021.
  • Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Quelle: BMWi

Text: / handwerksblatt.de