Keine betriebsbedingte Kündigung bei Dauer-Leiharbeit
Wer permanent Leiharbeiter in seinem Betrieb einsetzt, kann einen Stamm-Mitarbeiter nicht betriebsbedingt kündigen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Beschäftigt ein Unternehmen dauerhaft Leiharbeitnehmer, kann die betriebsbedingte Kündigung eines Stamm-Mitarbeiters unwirksam sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Das Urteil
Der Mann arbeitete in der Fertigung bei einem Automobilzulieferer. Das Unternehmen beschäftigte zu der Zeit 106 Arbeitnehmer und acht Leiharbeitnehmer. Im Juni 2019 kündigte es dem Mitarbeiter betriebsbedingt zum Jahresende. Weil der Auftraggeber seiner Autoproduktion zurückfuhr, war ein Personalüberhang bei dem Zulieferbetrieb entstanden.
Der Mann klagte gegen seine Kündigung. Er meinte, sein Arbeitgeber könne ihn auf einem freien Arbeitsplatz weiter beschäftigen, auf dem er bisher Leiharbeitnehmer einsetze. Denn diese würden weder zur Vertretung der Stammbelegschaft noch als Personalreserve eingesetzt. Es handele sich somit um ständig eingerichtete Arbeitsplätze.
Das Unternehmen widersprach mit dem Argument, die Leiharbeitnehmer würden zur Vertretung vorübergehend ausgefallener Stamm-Mitarbeiter beschäftigt.
Das Urteil
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Die Kündigung sei nicht durch "dringende betriebliche Erfordernisse", die das Gesetz verlangt, bedingt. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung habe es eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für den Mann gegeben. Das Unternehmen beschäftige nämlich Leiharbeitnehmer, um mit ihnen "ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken". Es setze die Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen – etwa zum Jahresende oder während der Werksferien – ein. Ein solches Sockel-Arbeitsvolumen müsse der Arbeitgeber aber vorrangig für Stamm-Arbeitnehmer wie den Kläger nutzen. Die Kündigung sei also nicht gerechtfertigt und somit unwirksam.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. September 2020, Az. 5 Sa 295/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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