25 Angestellte wollten zur Konkurrenz wechseln und hatten dort schon unterschrieben. Plötzlich kündigten sie die neuen Verträge  wieder.

25 Angestellte wollten zur Konkurrenz wechseln und hatten dort schon unterschrieben. Plötzlich kündigten sie die neuen Verträge wieder. (Foto: © 8vfanrf/123RF.com)

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Abwerbung von Mitarbeitern: Was ist erlaubt?

In Zeiten des Fachkräftemangels kommt das öfters vor: Eine konkurrierende Firma wirbt Mitarbeiter ab. Kann der alte Arbeitgeber das verhindern und wenn ja: wie? Das musste das Landgericht Koblenz klären.

Zwei konkurrierende Unternehmen stritten vor Gericht wegen der Abwerbung von Mitarbeitern. Das Landgericht Koblenz stellte dabei klare Regeln auf, was erlaubt ist und was nicht.

Der Fall

Zwei Unternehmen, die Brandschutzsysteme verkaufen, konkurrieren um Kunden und Mitarbeiter. Etwa 25 Angestellte der einen Firma wollten zur Konkurrenz wechseln und hatten dort schon Verträge unterschrieben. Dann kündigten viele dieser Mitarbeiter plötzlich kurz vor Arbeitsbeginn ihre neuen Verträge und fingen doch nicht bei der neuen Firma an.

 Der Chef der Konkurrenzfirma glaubte, dass der alte Arbeitgeber dahintersteckte. Dieser habe die Mitarbeiter dazu gebracht, ihre neuen Arbeitsverträge zu brechen, um dem neuen Arbeitgeber zu schaden. Er habe den Leuten kostenlose Rechtsberatung und Geldprämien von 2.000 bis 3.000 Euro angeboten, damit sie bleiben.

Durch diese Situation hatte die Konkurrenzfirma große Probleme in ihrem Betriebsablauf. Deshalb beantragte sie eine einstweilige Verfügung. Damit wollte sie dem alten Arbeitgeber für sechs Monate verbieten:

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  1. Die Mitarbeiter, die gekündigt haben, wieder einzustellen.
  2. Mitarbeiter dazu zu bringen, bei der Konkurrenz zu kündigen.
  3. Prämien für das Nichtwechseln anzubieten.
  4. Kostenlose Rechtsberatung für die Kündigung bei der Konkurrenz anzubieten.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat keine einstweilige Verfügung erlassen, weil kein Verfügungsgrund vorlag. Die Konkurrenzfirma habe keinen Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 4, 4a UWG. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil der alte Arbeitgeber die Konkurrenzfirma nicht gezielt behindert und nicht unlauter gehandelt habe, so die Richter.

Rück-Abwerben ist nicht verboten

Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern sei grundsätzlich erlaubt. Es werde nur dann als unlauter angesehen, wenn die Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden angewendet werden. Das sei hier nicht der Fall, erklärte das Gericht.

Der alte Arbeitgeber habe der Konkurrenz wahrscheinlich nicht schaden wollen. Er habe einfach seine eigenen Mitarbeiter behalten wollen, was verständlich sei. Außerdem gab es keine Beweise dafür, dass er die Mitarbeiter zum Vertragsbruch überredet habe. Dass die Kündigungen ähnlich aussahen, reichte dem Gericht als Beweis nicht aus.

Bleibe-Prämien sind erlaubt

Das Angebot einer Bleibe-Prämie ist laut LG Koblenz erlaubt. Es wäre nur unlauter, wenn es ausschließlich den wechselwilligen Mitarbeiter gemacht worden wäre. Dass Mitarbeiter ihre Verträge gebrochen haben, sei ihre eigene Entscheidung. Der geprellte neue Arbeitgeber könne wegen der Vertragsverletzung direkt gegen diese Mitarbeiter vorgehen, betonten die Richter. 

Der alte Chef habe die Mitarbeiter auch nicht unter Druck gesetzt oder getäuscht. Hilfe bei der Kündigung oder das Anbieten einer Bleibe-Prämie seien nicht unlauter.

Nicht zuletzt habe die Konkurrenzfirma drei Monate – und damit zu lange gewartet, bevor sie den Antrag gestellt hat. Das zeigt nach Auffassung der Richter, dass die Sache nicht so dringlich war, wie behauptet.

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 17. September 2024, Az. 11 O 12/24 

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Text: / handwerksblatt.de

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