Mit der Zahlungsmoral ist es in Deutschland leider nicht weit her. Ein Problem, unter dem besonders das Handwerk zu leiden hat. Wie Sie am besten ausstehende Rechnungen vermeiden können.

Mit der Zahlungsmoral ist es in Deutschland leider nicht weit her. Ein Problem, unter dem besonders das Handwerk zu leiden hat. Wie Sie am besten ausstehende Rechnungen vermeiden können. (Foto: © rioblanco/123RF.com)

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Handwerker sollten Abschlagsraten fordern

Mit der Zahlungsmoral ist es in Deutschland leider nicht weit her. Zu den wichtigsten Mitteln, sich gegen Forderungsausfälle abzusichern, zählen Abschlagszahlungen.

Handwerker sollten frühzeitig auf einer ersten Rate bestehen. Der Gesetzgeber hat 2009 mit dem Forderungssicherungsgesetz die Stellung von Handwerkern deutlich gestärkt. Was bei manchen Unternehmern noch nicht richtig bekannt ist: Sie können laut Gesetz jetzt jederzeit Abschläge in Rechnung stellen. Voraussetzung ist, dass der Kunde durch die angefangene Arbeit einen Wertzuwachs erlangt hat. Beispielsweise, wenn das Erdgeschoss eines vierstöckigen Hauses fertig gestellt ist. Auch für gelieferte Stoffe und Bauteile kann ein Abschlag verlangt werden.

"Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Abschläge vertraglich festzuhalten, auch wenn sie gesetzlich vorgesehen sind", sagt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Allerdings rät sie, dieses Instrument maßvoll einzusetzen: "Auftraggeber reagieren oft misstrauisch, wenn sie zu frühzeitig zu viele Rechnungen erhalten."

Als Faustregel gilt: Handwerker sollten die erste Zahlung vorab für das Material veranschlagen. Die nächste Rechnung erfolgt nach Abschluss der Vorarbeiten. Den Rest der Summe zahlt der Kunde, wenn der Auftrag beendet ist.

Der Wertzuwachs muss dokumentiert sein

Allerdings hat der Handwerker nicht das Recht, Abschlagszahlungen in beliebiger Höhe zu fordern. Generell müssen die einzelnen Raten dem Wertzuwachs entsprechen. Wichtig ist eine übersichtliche und prüfbare Aufstellung der Leistungen. Aus der Abrechnung muss klar hervorgehen, wie sich der Wertzuwachs zusammensetzt.

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Der Handwerker hat also die Pflicht, den Fortschritt des Projekts exakt zu dokumentieren. Als Belege eignen sich zum Beispiel Stundenzettel, Aufmaße oder andere Unterlagen. Bei Werkverträgen mit Verbrauchern gilt zudem eine Sonderregel: Der Handwerker muss mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von fünf Prozent der Auftragssumme stellen – für die rechtzeitige Fertigstellung des Werkes.

"Die Forderung wird fällig, sobald der Handwerker seine Leistungen nachgewiesen hat, also in der Regel mit Eingang der Rechnung", erklärt die Juristin. "Ratsam ist daher, diese per Einschreiben mit Rückschein zu versenden."

Bei kleinen Mängeln darf der Kunde die Zahlung nicht verweigern

Zu Unstimmigkeiten kommt oft, wenn der Auftraggeber Mängel reklamiert. Er darf bei geringfügigen Mängeln die Zahlung aber nicht grundsätzlich verweigern. "Allerdings hat der Kunde das Recht, das Doppelte der Kosten einzubehalten, die für die Beseitigung der Mängel anfallen – egal wie gravierend sie sind", erklärt die Rechtsexpertin.

Text: / handwerksblatt.de

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