Handwerkerrechnung, Handwerker-Rechnung

Die Stundenzahl muss auf der Rechnung stehen - Details sind nicht nötig! (Foto: © Olena Yakobchuk/123RF.com)

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Gericht erleichtert die Handwerker-Rechnung

Der Handwerker braucht in seiner Rechnung nur die Zahl seiner Arbeitsstunden anzugeben. Er muss nicht aufschlüsseln, welche Stunden für welche Arbeiten und an welchen Tagen angefallen sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an die Werkvertrags-Rechnung erleichtert.

Im Gegensatz zur VOB gibt es für Werkverträge mit privaten Kunden keine speziellen Regelungen darüber, wie Stundenlohnarbeiten abzurechnen sind. Der BGH hat jetzt  genau festgelegt, welche Informationen der Handwerker in seiner Rechnung schuldet – und welche nicht:

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  1. Wird nach Stundenlohn bezahlt, muss die Rechnung nur die Angabe enthalten, wie viele Stunden der Auftragnehmer gearbeitet hat.
  2. Der Handwerker muss nicht aufschlüsseln, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind. Er muss grundsätzlich auch keinen Stundenzettel oder sonstige Belege anfügen.
  3. Glaubt der Kunde ihm nicht und widerspricht der Rechnung, muss der Auftragnehmer trotzdem nicht nachweisen, an welchen Tagen er welche Arbeitsstunden erbracht hat. Es genügt der Nachweis, dass die Stunden für die Vertragsleistung verwendet wurden.
  4. Beruft sich der Kunde auf die Verjährung von Teilleistungen, muss er beweisen, dass diese abgenommen wurden und dass das so vereinbart war.

Praxistipp: Es wäre ein Trugschluss zu denken, dass nun auf einmal alles einfacher wird. "Die aktuelle Entscheidung des BGH scheint zunächst eine Vereinfachung der Nachweisführung für den Bauhandwerker zu bewirken, um Lohnansprüche leichter durchzusetzen. Eine absolute Sicherheit hat dies für den Auftragnehmer jedoch nicht zur Folge", erklärt Anne-Kathrin Selka, Volljuristin in der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Cottbus. "Denn in der Praxis kann sich im Grunde nur derjenige "in Sicherheit wiegen, der unter Vorlage entsprechender konkreter Aufzeichnungen nachweisen kann, wann welche Arbeiten tatsächlich erbracht worden sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf gerichtliche Auseinandersetzungen. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Entscheidung auf die Praxis auswirken wird. Kurz gesagt: Die Anfertigung schriftlicher Belege zum Nachweis der erbrachten Tätigkeiten ist – nicht nur – zur Abrechnung von Stundenarbeiten ratsam!"

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Januar 2017, Az: VII ZR 184/14 (Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und gegebenenfalls Beweiserhebung an das Berufungsgericht zurück.)

Text: / handwerksblatt.de

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