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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Der Lohnanteil muss aus der Rechnung erkennbar sein. (Foto: © kzenon/123RF.com)
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Kunden haben Anspruch auf eine Rechnung, die den Lohnanteil des Handwerkers für das Finanzamt gesondert ausweist. Das hat das Amtsgericht Mülheim entschieden.
Zuweilen kommt es vor, dass ein Kunde sich weigert, die Rechnung zu bezahlen, weil sie nicht nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt ist. In den meisten Fällen geht es darum, den Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend machen zu können. Die Frage, ob der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf den gesonderten Ausweis des Lohnanteils hat, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, bis höchstens 1.200 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar. Das gilt aber nur für reine Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich Umsatzsteuer. Steuerlich abzugsfähig sind auch die Kosten für Entsorgungen als Nebenleistung, außerdem Kosten für Verbrauchsmaterial. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren. Der Lohnanteil muss sich anhand der Rechnung ermitteln lassen und die Rechnung per Überweisung bezahlt werden.
Das Amtsgericht Mülheim/Ruhr (Urteil vom 30. Juli 2015, Az. 12 C 1124/14) sagt: Der Kunde hat einen Anspruch auf eine differenzierte Rechnung! Denn nur so kann er Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd absetzen. Die Verpflichtung des Unternehmers ergebe sich aus der Pflicht, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Da das Finanzamt diese Anforderungen stelle, sei es auch unerheblich, ob der Auftraggeber etwa den Rechnungsbetrag selbst beziffern könne. Solange das Unternehmen die Rechnung vorenthalte, könne der Kunde sogar die Bezahlung zurückbehalten, da es sich bei dem privatrechtlichen Anspruch auf Rechnung um eine Nebenverpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger handele.
Praxistipp von Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Abteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln: "Zur Vermeidung derartiger Konflikte ist jeder Handwerksunternehmer, der im Bereich der steuerbegünstigten Leistungen tätig ist, gut beraten, wenn er in der Rechnung zumindest den Lohnanteil entsprechend ausweist."
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