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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
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BFH-Urteil: Für die Berechnung eines Statikers gibt es keinen Steuerbonus auf Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a EStG. Auch dann nicht, wenn die Berechnung für die Arbeit des Handwerkers erforderlich ist - etwa bei einer Dachsanierung.
Privatkunden können Handwerker-Rechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in sehr vielen Fällen steuerlich absetzen. 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können sie gemäß Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings entschieden, dass eine statische Berechnung eines Statikers nicht anerkannt wird. Auch dann nicht, wenn die Berechnung für die begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.
Im konkreten Fall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich. Diese führte dann auch ein Statiker durch.
Neben der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung, also den Dachstützenaustausch, beantragten die Hausbesitzer den Steuerbonus auch für die Leistung des Statikers. Dem folgte der BFH – anders als zuvor das Finanzgericht Baden-Württemberg – nicht (Urteil vom 04.11.2021 – VI R 29/19 ).
Die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, so die Richter, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden.
Die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.
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