NRW verbessert die Meistergründungsprämie
Die nordrhein-westfälische Landesregierung führt die Meistergründungsprämie mit verbesserten Förderbedingungen fort. Der maximale Zuschuss steigt von bislang 7.500 Euro auf 10.500 Euro.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special GründerNavi – für Gründer und junge Unternehmen
"Höhere Förderung, vereinfachte Beantragung, beste Beratung." Mit diesem Slogan wirbt die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) für die Meistergründungsprämie NRW. Damit fördert die Landesregierung Gründungen und Betriebsübernahmen von Handwerksmeistern – auch die Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals ist förderfähig. Die Meistergründungsprämie wurde bereits im Jahr 1995 eingeführt und ist laut LGH eins der erfolgreichsten Instrumente der Gründungs- und Arbeitsmarktförderung in NRW, mit dem über 18.000 Existenzgründungen im Handwerk gefördert wurden.
Beratung bei der LGH Ralf Heitger
Tel.: 0211/ 30108310
E-Mail: heitger@lgh.de
Zejnulla Sinani
Tel.: 0211/ 30108312
E-Mail: sinani@lgh.de
Auf den Seiten der LGH zur Meistergründungsprämie finden Sie Antragsformulare, Checklisten und Merkblätter zum Download. Die Landesregierung hat nun den Förderrahmen verbessert und stellt mehr Mittel für die Gründungsförderung bereit. Sie erhöht den nicht zurückzuzahlenden Zuschuss von bislang höchstens 7.500 Euro auf bis zu 10.500 Euro. Die Mindestinvestitionssumme liegt nun nicht mehr bei 15.000 Euro, sondern bei 12.000 Euro. Dann gibt es einen Zuschuss von 8.400 Euro. Den maximalen Förderbetrag gewährt die Regierung ab einer Investitionssumme von 15.000 Euro. Insgesamt stellt sie im Landeshaushalt in den nächsten drei Jahren 13,5 Millionen Euro für das Hilfsinstrument bereit.
Neue Impulse setzen
"Mit der Neufassung der Prämie machen wir das Gründen unkomplizierter und finanziell noch attraktiver und geben dem Gründungsgeschehen im Handwerk damit neue Impulse", sagt Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP). "Ich denke, dass wir gerade in dieser Zeit der Veränderung durch die Pandemie, aber auch großer Herausforderungen wie Digitalisierung oder Klimaschutz auch viele Chancen haben, die gerade vom Handwerk genutzt werden können." Unverändert bleibt, dass die Gewährung der Prämie mit einer Existenzgründungsberatung der zuständigen Handwerkskammer verbunden ist. Der Antrag kann nach der Beratung eingereicht werden – die Bewilligungsstelle ist die LGH. Bedingung ist auch die die Schaffung oder Sicherung von Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplätzen.
"Die Meistergründungsprämie macht viele Betriebsgründungen oder -übernahmen im Handwerk erst möglich", erklärt Hans Hund, Präsident des Westdeutschen Handwerkskammertags. Die Förderung erhalte nicht nur Arbeits- und Ausbildungsplätze, sondern schaffe auch neue. "Daher sind wir sehr froh, dass das Wirtschaftsministerium die Meistergründungsprämie fortführt und gleichzeitig die Förderbedingungen weiter verbessert. Handwerk hat Zukunft und Gründung im Handwerk lohnt sich – das sind die starken Botschaften dieser Prämie. Die jungen Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern haben gute wirtschaftliche Perspektiven und sind echte Vorbilder. Gut, dass unser Land sie tatkräftig bei den ersten Schritten in die Selbstständigkeit unterstützt."
Information zur Förderung und AntragsstellungWer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Handwerksmeister/-innen nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO). Gefördert wird die erste selbstständige Vollexistenz im Handwerk in NRW. Ein vorheriger Nebenerwerb ist unschädlich für die Förderung. Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Handwerksgesellen/innen in Meisterabschlussjahrgängen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Voraussetzung ist die Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk. Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die tätige Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen als selbstständige Vollexistenz im Handwerk. Im Falle der Neugründung und tätigen Beteiligung muss mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Vollzeit oder zwei Teilzeitarbeitsplätze zu je 50 Prozent der Vollzeit für mindestens zusammengerechnet für zwölf Monate geschaffen besetzt werden. Die Voraussetzung kann auch mit einem Ausbildungsplatz erfüllt werden. Die Schaffung und Besetzung muss innerhalb von 24 Monaten und der Nachweis über die geschaffenen Mindestmonate innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen. Im Falle der Betriebsübernahme müssen die vorhandenen Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens zwölf Monate nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten bleiben. Bei Übernahmen eines Betriebes mit weniger als einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind die Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt bis zu 10.500 Euro. Es handelt sich um eine Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung. 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Investitionen und Betriebsmittel) bis zur Höhe von 15.000 Euro werden gefördert. Das Mindestinvestitionsvolumen an förderfähigen Ausgaben liegt bei 12.000 Euro.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Die Anträge auf Meistergründungsprämie sind bei der zuständigen Handwerkskammer nach einer durchgeführten Existenzgründungsberatung einzureichen. Die Handwerkskammer bestätigt mit qualifiziertem Fördervotum die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens und leitet den Förderantrag an die Bewilligungsbehörde (LGH) weiter. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der LGH.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Neben dem eigenhändig unterschriebenen Originalantrag sind eine fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer und ein Gründungskonzept einzureichen, welches die folgenden Mindestinhalte in aussagefähiger Form umfasst: Lebenslauf, Vorhabensbeschreibung, Investitionsplanung, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung und eine Rentabilitäts- und Ertragsvorschau für die ersten drei Jahre. Darüber hinaus muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein und die Qualifikation als Handwerksmeister/-in (entfällt bei Anträgen von Gesellinnen und Gesellen) nachgewiesen werden. Bei erhaltenen oder beantragten sog. De-minimis-Beihilfen ist eine entsprechende Erklärung einzureichen. Sofern keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz vorliegt, ist ein Aufenthaltstitel vorzulegen.
Wann wird die Förderung ausgezahlt?
Die Förderung wird ausbezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung der Förderung, der Nachweis über die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nachweis über die getätigten Ausgaben (Mittelabruf), erbracht werden. Das Mittelabrufformular und die Belegliste stehen zum Download auf der Seite der LGH bereit. Die Ausgaben sind anhand einer Belegliste nachzuweisen. In Form einer Stichprobenkontrolle sind in Einzelfällen die Originalbelege und Kontoauszüge einzureichen. Barausgaben werden nicht anerkannt.
Quelle: LGH
Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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