Sturz bei Firmenlauf ist Arbeitsunfall
Nimmt ein Mitarbeiter an einem Firmenlauf teil, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Firmenfeier und Betriebsausflug: Darauf sollten Arbeitgeber achten
Ein Firmenlauf ist eine gesetzlich versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Wer dabei stürzt, erleidet einen Arbeitsunfall. Eine feste Mindestbeteiligungsquote für solche Läufe kann es nicht geben, sagt das Sozialgericht Detmold.
Der Fall
Eine kaufmännische Angestellte stürzte nach einem Firmenlauf in Berlin beim Überqueren einer Straße und zog sich dabei Verletzungen am Knie und im Gesicht zu.
Der beklagte Unfallversicherungsträger wollte nicht zahlen. Mit dem Argument, dass der Firmenlauf als rein sportliche Veranstaltung nicht geeignet sei, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens in dem Unternehmen beizutragen. Die Gesamtheit der Belegschaft werde nicht angesprochen, sondern nur sportlich interessierte und aktive Beschäftigte. Außerdem sei die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 20 Prozent der Belegschaft nicht erfüllt.
Das Urteil
Die Richter sahen hier einen Versicherungsfall. Eine feste Mindestbeteiligungsquote als starre Grenze könne grundsätzlich nicht gefordert werden, vielmehr seien immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall ausschlaggebend. Eine Quote von 16 Prozent sei auch kein eindeutiges Missverhältnis. Zumindest sei aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ein Versicherungsschutz begründet, da die Beteiligungsquote bei der Anmeldung noch nicht feststehe.
Außerdem sei das Programm so gestaltet, dass der Gemeinschaftsgedanke im Unternehmen im Vordergrund stünde. Die gesamte Belegschaft wurde angesprochen. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, die Streckenlänge von 6,0 km sei für jeden machbar. Es gab sogar sogenannte Fan-Tickets, bei denen man sich nicht an dem Lauf beteiligen musste.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Argumentation der Versicherung schon deshalb falsch, weil es in jedem Unternehmen (geh-)behinderte Mitarbeiter geben dürfte, die nicht in der Lage sind, auch nur wenige Meter zu gehen. Jeder Betriebsausflug, bei dem auch nur ein kleiner Spaziergang zum Programm gehört, stünde dann nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19. März 2015, Az. S 1 U 99/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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