Der Chef muss nicht über die Altersvorsorge aufklären
Der Chef muss seine Mitarbeiter nicht darüber aufklären, dass bei der Auszahlung von Betriebsrenten auch Krankenkassenbeiträge anfallen. Freiwillige Auskünfte müssen aber korrekt sein.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Direktversicherung: zweimal abkassiert!
Gibt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Information über die Betriebsrente, muss diese zutreffen. Anderenfalls haftet er für Schäden, die der Arbeitnehmer wegen der fehlerhaften Mitteilung erleidet. Generell ist er aber nicht zur Auskunft verpflichtet. Das sagt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.
Der Fall
Die beklagte Firma schloss mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung ab. Im April 2003 nahm der klagende Mitarbeiter an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse über Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Arbeitnehmer schloss im September 2003 eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung mit Kapitalwahlrecht ab. Mit Erreichen des Rentenalters ließ er sich 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Arbeitnehmer wegen einer 2003 erfolgten Gesetzesänderung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten.
Nun verklagt er seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Er meint, der Arbeitgeber hätte ihn vor der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das damals laufende Gesetzesverfahren informieren müssen, bei dem die Beitragspflicht für Einmalkapitalleistungen festgelegt wurde. Hätte er davon gewusst, hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitgeber Recht. Nach Auffassung der Richter kann offenbleiben, ob ihn nach richtigen Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge überhaupt weitere Hinweispflichten treffen, auf Gesetzesänderungen zulasten der Arbeitnehmer hinzuweisen. Eine solche Pflicht setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer vorher konkret über diese Punkte informiert wurde, die sich dann geändert haben. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu: Auf der Betriebsversammlung war über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht gesprochen worden.
Daher war es auch nicht zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber das Verhalten des Sparkassenberaters zuzurechnen ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020, Az. 3 AZR 206/18
Zahlt ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiter alleine in eine betriebliche Pensionskasse ein, muss er auf diese Beträge bei Ausschüttung keine Sozialversicherungsbeiträge leisten. Das sagt das Bundesverfassungsgericht. Lesen Sie hier mehr!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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