Keine Abgaben auf private bezahlte Betriebsrenten
Zahlt ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiter alleine in eine betriebliche Pensionskasse ein, muss er auf diese Beträge bei Ausschüttung keine Sozialversicherungsbeiträge leisten.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Direktversicherung: zweimal abkassiert!
Rentner müssen auf Zahlungen aus Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsabgaben leisten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die Fälle: Zwei verrentete Arbeitnehmer hatten sich über die niedrige Höhe ihrer Auszahlungen beschwert, die aus einem Lebensversicherungsvertrag über eine Pensionskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers stammten. Die Versicherer hatten vor Ausschüttung die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Die Rentner klagten, weil sie die Altersvorsorge über viele Jahre hinweg alleine bezahlt hatten, nachdem sie aus dem jeweiligen Betrieb ausgeschieden waren. Sie hatten damit bis einschließlich zum Bundessozialgericht keinen Erfolg.
Die Entscheidung: Das höchste deutsche Gericht sah das anders und entschied, dass die volle Beitragspflicht in Fällen wie diesen verfassungswidrig ist. Entscheidend ist, dass der Teil der Einzahlungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geleistet wurden, vergleichbar ist mit solchen Zahlungen, die privat Versicherte leisten. Die Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung sind aber bei Renteneintritt nicht sozialabgabenpflichtig.
Hier liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vor, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Denn die beiden Rentner hatten nach dem Ende ihres Jobs zwar weiter in die Pensionskasse des Betriebs eingezahlt, dazu aber keine Leistungen des Arbeitgebers mehr erhalten. Sie müssen daher behandelt werden wie privat Lebensversicherte: ohne Sozialabgaben auf die Auszahlung.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az. 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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