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Mindestlohn soll auf 12,41 Euro steigen

Die Mindestlohnkommission empfiehlt, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro zu erhöhen.

Die Mindestlohnkommission empfiehlt, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben. Zum 1. Januar 2024 soll er auf 12,41 Euro steigen und in einem zweiten Schritt ein Jahr später auf 12,82 Euro je Zeitstunde.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat angekündigt, dass die Bundesregierung die neue Empfehlung der Mindestlohnkommission umsetzen wird. Die Mindestlohnerhöhung tritt nach einer entsprechenden Verordnung in Kraft.

Verdienste der Beschäftigten stabilisieren

Die zweistufige Erhöhung des Mindestlohns soll dazu dienen, die Lohnkostensteigerungen für die betroffenen Betriebe vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage tragfähig zu halten und zugleich die Verdienste der Beschäftigten zu stabilisieren, heißt es im Beschluss der Mindestlohnkommission, der am 26. Juni veröffentlicht wurde. 

Zuletzt war der Mindestlohn durch den Deutschen Bundestag am 1. Oktober 2022 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro erhöht worden. Damals war das regelmäßige Anpassungsverfahren durch die Mindestlohnkommission nach Paragraf 9 des Mindestlohngesetzes vorübergehend ausgesetzt worden.

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Mindestlohn-Rechner Mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums kann man herausfinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.

Arbeitnehmer fordern mindestens 13,50 Euro

Beim jetzigen Anpassungsbeschluss hat die Mehrheit der Mindestlohnkommission den Anstieg des Tarifindex auf den Wert der letzten Entscheidung der Mindestlohnkommission von 10,45 Euro angewandt und zugleich den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 Euro berücksichtigt.

"Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält es die Mehrheit der Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung für vertretbar, den Mindestlohn in diesem Umfang zu erhöhen", heißt es im Beschlusstext weiter.

Die Arbeitnehmerseite der Mindestlohnkommission hat im Gegensatz zur Arbeitgeberseite dem Vorschlag nicht zugestimmt. Die Arbeitnehmer sagen, der Mindestlohn müsse auf mindestens 13,50 Euro steigen.

In vielen Gewerken des Handwerks gibt es eigene Branchenmindestlöhne, die teilweise deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. 

Auch Praktikantinnen und  Praktikanten haben teilweise Anspruch auf Mindestlohn. 

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind unter anderen:

  • Auszubildende,
  • minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Ehrenamtlich Tätige, 
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
  • Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten arbeiten.

Für Auszubildende gilt die "Mindestvergütung für Auszubildende" (Abweichungen sind bei einem Tarifvertrag möglich).

Ausbildungsbeginn

1. Ausbildungsjahr

2. Ausbildungsjahr

3. Ausbildungsjahr

4. Ausbildungsjahr

2022

585 Euro

690, 30 Euro

789,75 Euro

819 Euro

2023

620 Euro

731,60 Euro

837 Euro

868 Euro

Quelle: Bundesregierung; DHB; Minijobzentrale; steuertipps.de

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Text: / handwerksblatt.de

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