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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Vor dem Setzen des ersten Lochs müsse der Monteur nicht die Beschichtung des Glases genauer prüfen, stellte das Gericht klar. (Foto: © kzenon/123RF.com)
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Eine maßgefertigte Dusche hatte der Kunde spiegelverkehrt herum bestellt. Selbst schuld, urteilte das Amtsgericht München. Er kann den Vertrag nicht rückgängig machen, denn bei einer Maßanfertigung gibt es kein Widerrufsrecht.
Wer eine maßgefertigte Dusche bestellt und sich bei der Seitenaufteilung irrt, kann den Vertrag nicht widerrufen. Hat der Monteur die Löcher schon gebohrt und fällt der Irrtum erst danach auf, gibt es auch keinen Schadensersatz, sagt das Amtsgericht München. Die Borlöcher seien hier kein Schaden.
Ein Kunde hatte im Internet für über 1.700 Euro eine maßgeschneiderte Eckdusche aus Glas inklusive Montage bestellt. Die Bestellung war speziell auf sein Badezimmer zugeschnitten. Nachdem der vom Händler beauftragte Monteur mit der Arbeit begonnen und Löcher gebohrt hatte, stellte sich heraus, dass die Dusche nicht wie vorgesehen ins Badezimmer passte. Denn der Kunde hatte die Bauteile in einer seitenverkehrten Ausführung bestellt. Zwar konnten die Glaswände eingebaut werden, jedoch befand sich die Wasserversiegelung dann auf der Außenseite anstatt auf der Innenseite der Glaswände.
Der Kunde sah die Schuld beim Monteur, weil dieser ihn nicht auf das Problem hingewiesen hatte. Er verklagte den Händler für das Setzen der falschen Bohrlöcher sowie Abbaukosten auf Schadensersatz von knapp 880 Euro.
Das Amtsgericht (AG) München sieht die Verantwortung alleine beim Kunden. Deshalb muss der Verkäufer auch nicht für die Beseitigung der Bohrlöcher zahlen. Der Monteur habe keine Prüf- und Hinweispflicht verletzt. Für ihn sei auf den ersten Blick nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche spiegelverkehrt bestellt worden war. Vor dem Setzen des ersten Lochs müsse der Monteur nicht die Beschichtung des Glases genauer prüfen, stellte das Gericht klar.
Außerdem sei das Verhalten des Monteurs nicht kausal für den Schaden. Hätte er rechtzeitig auf die Seitenverwechslung hingewiesen, hätte der Kunde wohl trotzdem nicht auf die Dusche verzichtet. Dabei argumentierte das AG vor allem mit der fehlenden Rückgabemöglichkeit. Der Kunde habe nur zwei Alternativen gehabt: Die Dusche spiegelverkehrt einbauen zu lassen und nachträglich die Innenseite zu versiegeln oder die Dusche zu entsorgen und neu zu bestellen.
Das Gericht hielt nur die erste Lösung für vernünftig: "Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig." Dabei berücksichtigte das AG, dass der Kunde nach eigener Aussage bis zum Urteil keine neue Dusche erworben hatte. Dies zeige, dass "die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar."
Der Kunde konnte auch den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, denn bei einer Maßanfertigung gibt es bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zur Begründung heißt es in dem Urteil nur, die Möglichkeit des Weiterverkaufs sei unrealistisch gewesen. Bei der Frage, ob eine Maßanfertigung vorliegt, ist relevant, inwiefern sich die bestellten Waren am Markt weiterverkaufen lassen.
Amtsgericht München, Urteil vom 31. Juli 2023, Az. 191 C 10665/23, rechtskräftig
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