Die bis zum 10. Mai 2020 geltende Coronaschutzverordnung sah unter anderem vor, dass der Betrieb von Fitnessstudios, von Tanzschulen sowie von gastronomischen Einrichtungen untersagt war.

Die bis zum 10. Mai 2020 geltende Coronaschutzverordnung sah unter anderem vor, dass der Betrieb von Fitnessstudios, von Tanzschulen sowie von gastronomischen Einrichtungen untersagt war. (Foto: © stokkete/123RF.com)

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OVG: Keine Entschädigung für Betriebe im ersten Corona-Lockdown

Die Betriebsschließungen in der ersten Coronawelle im Frühjahr 2020 waren rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht von NRW entschieden.

Wie schon in den Eilverfahren urteilte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nun auch in den Hauptsacheverfahren, dass Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown 2020 verhältnismäßig waren und auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage erfolgten. Die klagenden Betriebe haben somit keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Fälle

Die bis zum 10. Mai 2020 geltende Coronaschutzverordnung sah unter anderem vor, dass der Betrieb von Fitnessstudios, von Tanzschulen sowie von gastronomischen Einrichtungen untersagt war. Hiergegen wandten sich ein Inhaber eines Fitnessstudios in Bielefeld, ein Betreiber von EMS-Fitnessstudios u. a. in Gelsenkirchen, eine Tanzschule aus Bonn und ein Wirt aus Essen. Die Antragsteller machten geltend, dass die Coronaschutzverordnung nicht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhte und die Regelungen sie in ihren Grundrechten, insbesondere ihrer Berufsfreiheit, verletzten.

Die Urteile

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster sah das anders und beurteilte die Betriebsuntersagungen als rechtmäßig. Es hat die Normenkontrollanträge der vier Unternehmen abgelehnt. Mit dem Infektionsschutzgesetz des Bundes bestand im Frühjahr 2020 eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die auch zu flächendeckenden Betriebsschließungen durch Verordnungen der Länder ermächtigte, erklärten die Richter. Der Gesetzgeber sei angesichts der  Pandemie nicht verpflichtet gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt präzisere Vorgaben für das Ergreifen von Infektionsschutzmaßnahmen zu machen. Vielmehr konnte er jedenfalls zunächst die Entwicklung des Infektionsgeschehens abwarten.

Keine Grundrechte verletzt

"Die Betriebsuntersagungen verletzten die Antragsteller nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz", erklärte das OVG. "Sie waren insbesondere verhältnismäßig". Bei der Beurteilung der Maßnahmen stände dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er nicht überschritten habe. Im März 2020 habe es tatsächlich Anhaltspunkte für eine möglicherweise drohende Überlastung des Gesundheitswesens gegeben. Die erheblichen Folgen seien teilweise durch die Corona-Sofortprogramme des Bundes und der Länder und vor allem durch die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes gemildert worden.

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Ferner stellten Betriebsuntersagungen ein wirkungsvolles Mittel dar, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Bei einer Abwägung durfte der Verordnungsgeber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang vor der Berufsfreiheit und den wirtschaftlichen Interessen der Betreiber der geschlossenen Einrichtungen geben.

Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Grundgesetz mit Blick auf die bereits früher erfolgte Öffnung des Einzelhandels lag nicht vor.

Oberverwaltungsgericht von NRW, Az. 13 D 29/20.NE, 13 D 33/20.NE, 13 D 49/20.NE, 13 D 74/20.NE; wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Text: / handwerksblatt.de