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HWK des Saarlandes | Januar 2025
Warnung: Trickformulare der City Guide LLC aus den USA
Die City Guide LLC aus Wyoming, USA, verschickt derzeit massenhaft Trickformulare an Gewerbetreibende in Deutschland, auch im Saarland.
Die Gewerkschaft darf nur die Mailadressen für Werbung nutzen, die ihr die Arbeitnehmenden selbst herausgegeben haben. (Foto: © Buchachon Petthanya/123RF.com)
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Januar 2025
Eine Gewerkschaft kann von einem Unternehmen nicht verlangen, dass es die dienstlichen E-Mail-Adressen von Mitarbeitenden herausgibt. Laut Bundesarbeitsgericht überwiegt das Schutzbedürfnis des Unternehmens.
Eine Gewerkschaft wollte Mitglieder werben. Dazu verlangte sie, dass ein Unternehmen ihr die dienstlichen Email-Adressen seiner Beschäftigten nennt. Sie scheiterte aber am überwiegenden Schutzbedürfnis des Betriebs, sagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
In dem Streit zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Sportartikelhersteller Adidas ging es um die Frage, wie Gewerkschaften Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erreichen können, die häufig mobil arbeiten und seltener an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb anzutreffen sind.
Die IG BCE verlangte von Adidas die Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen von Beschäftigten oder zumindest einen Gastzugang über eine eigene E-Mail-Adresse. Die IG BCE verweist auf ihre verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Der Sportartikelhersteller weigert sich.
Wie schon die Vorinstanzen entschied nun auch das BAG, dass die Gewerkschaft ihre Forderungen nicht auf Artikel 9 Abs. 3 GG stützen kann. Deshalb blieb die Klage der IG BCE erfolglos.
Die Bundesrichter mussten dabei kollidierende Verfassungswerte berücksichtigen. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit des Artikel 9 Abs. 3 GG mussten sie abwägen gegen die Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die Grundrechte der Arbeitnehmenden aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die bloße Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen "ermöglicht keine – die kollidierenden Verfassungswerte ausgleichende – Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit", so das Urteil.
Denn damit sei das Unternehmen erheblich in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigt, sein Schutzbedürfnis überwiege gegenüber der Forderung der IG BCE. Auch auf das konzernweite Intranet darf die Gewerkschaft nicht zugreifen. Ebenso wenig muss Adidas einen Link zur Website der Gewerkschaft in seinem Intranet setzen.
Allerdings darf die IG BCE die Mailadressen für Werbung nutzen, die ihr die Arbeitnehmenden selbst herausgegeben haben. Außerdem kann sie die Beschäftigten vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse fragen.
Ein Vergleichsvorschlag des BAG, die Gewerkschaft im Adidas-Intranet zu verlinken, lehnten beiden Seiten ab.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 1 AZR 33/24
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