Bank, Bargeld abheben

Servicegebühren fürs Bargeld abheben sind vom BGH erlaubt. Unklar ist noch, wie viel es kosten darf. (Foto: © belchonock/123RF.com)

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Bargeld abheben darf extra kosten

Banken dürfen für Barzahlungen am Schalter Gebühren verlangen. Allerdings nur, wenn auch tatsächlich Kosten anfallen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Banken und Sparkassen dürfen für das Abheben und Einzahlen am Bankschalter Geld nehmen. Sie dürfen jedoch nur solche Kosten auf die Kunden umlegen, die ihnen dadurch tatsächlich entstehen. Der Bundesgerichtshof änderte seine Rechtsprechung mit dem aktuellen Urteil.

Der Fall

Eine Sparkasse hatte zusätzlich zur monatlichen Kontogebühr ein Entgelt von ein oder zwei Euro für jede Barein- und Barauszahlung am Schalter verlangt – je nach Kontomodell. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte das Geldinstitut: Sie ist der Ansicht, dass es monatlich mindestens fünf Ein- oder Auszahlungen am Schalter kostenlos vornehmen müsse.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab Verbrauchershützern teilweise recht. Nach früherer Rechtsprechung hätte die Wettbewerbszentrale ganz Erfolg gehabt, erklärte der BGH. Denn in den 1990er Jahren hatte er die Auffassung vertreten, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind.

Allerdings hat eine EU-Richtlinie 2009  die Rechtslage geändert. Seither darf für jeden Zahlungsdienst ein Entgelt verlangt werden. Dazu gehörten ausdrücklich auch Ein- und Auszahlungen, erläuterte der BGH. Ein generelles Verbot von Extra-Gebühren könne es daher nicht geben.

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Nur tatsächliche Kosten umlegen

Zugunsten der Bankkunden greife aber die Preisregelung des Bürgerliches Gesetzbuchs ein. Die Höhe der Gebühren unterliege daher der richterlichen Inhaltskontrolle, so das Gericht. Ob die Gebühren des Sparkasse in Höhe von ein oder zwei Euro der Kontrolle standhalten, hat die Vorinstanz aber nicht überprüft. Deswegen muss der Fall zur neuen Verhandlung an das Olberlandesgericht München zurück.

Der BGH wies darauf hin, nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels – also hier die Barzahlung – entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Andere Kosten, wie allgemeine Personalkosten oder Kosten für Schulungen und Geräte, sind dagegen nicht umlagefähig.

Das Oberlandesgericht München muss nun noch einmal prüfen, ob die Sparkasse mit ihren Schaltergebühren tatsächlich nur ihre Kosten deckt. Die Bank müsse ihre Preisgestaltung ganz konkret begründen, verlangte der BGH.

Hintergrund: Um dieses Urteil geht es in diesem Beitrag – Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2019, Az. XI ZR 768/17

Text: / handwerksblatt.de