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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Auch über scheinbar nette Worte kann es Ärger geben. (Foto: © Sebastian Gauert/123RF.com)
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Ironie und Spott haben in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Übertreibt der Chef die Lobhudelei, kann der Mitarbeiter klagen.
Ein Arbeitszeugnis muss immer wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Auch wenn der der Chef gar nicht so traurig ist über den Abschied seines Mitarbeiters. Die richtigen Formulierungen sind entscheidend.
"Wenn es bessere Noten als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". Klingt super, ist es aber nicht. Dieser Satz in seinem Arbeitszeugnis bewog einen Angestellten, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht zu ziehen. Die Passage sei nämlich ironisch und spöttisch gemeint, argumentierte er. Auch im restlichen Zeugnistext kamen Formulierungen vor, die dem Mann nicht gefielen.
Die beiden hatten per Vergleich vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf erstellen sollte und der Chef hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Der Arbeitgeber hatte den Entwurfstext des Mitarbeiters aber geändert und die ohnehin schon sehr gute Bewertung nochmals in "extrem", "äußerst" oder "hervorragend" gesteigert.
Damit verstoße der Unternehmer gegen seine Pflicht, ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen, meinte der Mitarbeiter. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht waren der gleichen Ansicht und verurteilten den Ex-Chef, den Zeugnistext zu ändern. Der Arbeitgeber habe nämlich kein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erstellt. Doch dazu ist er laut Gesetz verpflichtet. "Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen", sind nach Paragraf 109 Gewerbeordnung (GewO) verboten.
Das Zeugnis vermittele den Eindruck, dass der Arbeitgeber nicht wirklich meinte, was er im Zeugnis niedergeschrieben habe, erklärten die Richter. Und vor allem passten die wiederholt benutzten Superlative nicht zur Abschlussformel. Darin hatte der Chef das Ausscheiden des Verkehrsfachwirts aus dem Unternehmen nicht bedauert, sondern nur zur Kenntnis genommen. Wäre der Beschäftigte wirklich besser als "sehr gut" gewesen, hätte der Arbeitgeber dessen Weggang aus dem Unternehmen nämlich sehr wohl bedauert. Im Gesamteindruck führe dies dazu, dass jeder unbefangene Leser erkenne, dass die Bewertungen ironisch und nicht ernst gemeint seien, erklärte das Gericht.
Rechtsanwältin und LL.M. Anna Rehfeldt aus Berlin rät: "Streit um das Arbeitszeugnis gibt es nicht nur bei schlechten Bewertungen. Auch zu gute Zeugnisse, die den Eindruck von Ironie erwecken können, sind unzulässig. Arbeitgeber sollten daher auf die genaue Wortwahl achten."
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14. November 2016, Az. 12 Ta 475/16
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