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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Arbeitszeugnis: Pflicht für Arbeitgeber auch im Handwerk (Foto: © Coloures-Pic/Fotolia.de) (Foto: © Robert Wilson/123RF.com)
Vorlesen:
Jeder ausgeschiedene Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, über den Inhalt entscheidet aber der Chef. Ein "Für die Zukunft alles Gute" genügt als Schlussformel.
Ausnahmslos jeder Arbeitnehmer, der den Betrieb verlässt, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – erst recht, wenn er es ausdrücklich verlangt. Kommt der Ex-Chef dieser Forderung nicht nach, so kann er mit einem Zwangsgeld (in dem vorliegenden Fall in Höhe von 600 Euro) verurteilt werden, und wenn das nicht fruchtet, mit Gefängnisstrafe.
Das letzte Zwangsmittel wurde in dem entschiedenen Fall dem Arbeitgeber erspart, der behauptete, unmittelbar nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts das Zeugnis ausgestellt und zugeschickt zu haben. Nur: Beweisen konnte er das nicht. Er wurde aufgefordert, unverzüglich eine "Abschrift" des – angeblich zuvor geschriebenen – Zeugnisses der Ex-Mitarbeiterin "zur Abholung bereit zu halten".
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 2011, 10 Ta 45/11
Zuviel darf der ehemalige Mitarbeiter aber nicht verlangen: Findet er im Arbeitszeugnis die Schlussformel "... für die Zukunft alles Gute", muss schon triftige Gründe haben, wenn der Arbeitgeber ihm "für die langjährige Zusammenarbeit" danken und "für seine berufliche und private Zukunft alles Gute" wünschen soll.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, die vom Arbeitgeber verwendete kurze Formulierung drücke weder Bedauern über das Ausscheiden noch Dank für die Zusammenarbeit aus. Dadurch werde aber die (hier) "ansonsten gute Beurteilung im Zeugnis nicht entwertet".
Denn grundsätzlich gilt: Nimmt der Arbeitgeber eine Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis mit auf, muss die Schlussformel in Einklang mit der vorherigen Leistungs- und Führungsbeurteilung stehen.
Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011, Az.: 21 Sa 74/10
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