So können Handwerker mit ihrer Rechnung werben
Wer Steuern zahlen muss, kann einen Teil der Handwerkerkosten geltend machen. Aber nur, wenn der Unternehmer die Rechnung richtig geschrieben hat!
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Doch damit tun sich immer noch manche Handwerker schwer. Dabei kann die richtige Rechnung für den Betrieb werben!
Es hat schon fast Tradition: Nach der jährlichen Heizungswartung greife ich zum Telefonhörer und rufe mein SHK-Unternehmen an. Ob sie mir die Rechnung so ausstellen könnten, dass ich sie von der Steuer absetzen kann? Klar, machen sie. Und vergessen es im nächsten Jahr wieder. Den Fliesenleger muss ich ebenso an eine steuerlich absetzbare Rechnung erinnern wie den Malermeister. Und eine kleine Blitzumfrage im Kollegen- und Freundeskreis zeigt: Es gibt offensichtlich immer noch etliche Handwerksunternehmer, die entweder nicht wissen, wie man die Rechnung entsprechend ausstellt, oder es regelmäßig vergessen.
Aufwand für Rechnung ändern zu hoch?
Dabei wäre es so einfach. "Ich habe Ihnen die Rechnung so geschrieben, dass Sie sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen können." Wer so beim Kunden auftritt, sammelt Pluspunkte, sagt Britta Schulz. "Damit präsentiere ich mich dem Kunden als toller Versorger, das kann man doch sehr gut als Marketinginstrument einsetzen", betont die betriebswirtschaftliche Unternehmensberaterin der Handwerkskammer Münster. Gleichzeitig können Handwerker ihren Kunden den gerade aktualisierten Flyer des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) in die Hand drücken, dem Angebot oder der Rechnung beilegen oder die Informationen daraus auf ihrer Website einbinden. Doch die Realität sieht leider immer wieder anders aus, so Britta Schulz:. "Ich habe es privat auch schon erlebt, dass es ein Handwerker abgelehnt hat, die Rechnung entsprechend umzuschreiben – der Aufwand war ihm zu hoch."
Mit der richtigen Rechnung die eigenen Preise leichter durchsetzen
Foto: © Li Xuejun/123RF.com Einige wissen es nicht, einige versäumen es aus Gedankenlosigkeit, manchen ist der Aufwand zu hoch, einige machen "Softwareprobleme" geltend – das ist die Erfahrung, die Britta Schulz in ihren Beratungsgesprächen macht. Unternehmer, die Pauschalpreise für Arbeit und Material nehmen, wollen vielleicht auch nicht so gerne ihren Gewinn offenlegen, den sie natürlich nicht mit dem Material, sondern mit den Arbeitskosten machen. Dabei könne man mit der entsprechenden Rechnung nicht nur die eigenen Preise leichter durchsetzen, der Unternehmer hat damit auch ein tolles Argument, wenn der Kunde fragt, ob der Handwerker bereit sei, "ohne Rechnung" zu arbeiten, betont Beraterin Schulz.
Arbeits- und Fahrkosten steuerlich geltend machen
Natürlich gibt es viele Gegenbeispiele. Bereits in ihrem Internetauftritt weisen manche Unternehmen auf die Möglichkeit hin, 20 Prozent der Arbeitskosten und die Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen. "1200,- Euro Steuern sparen mit neuer Heizung" – so wirbt etwa Joachim Schwede, SHK-Unternehmer aus Werden direkt auf der Startseite seines SHK-Betriebs und verlinkt auf den ZDH-Flyer. "Handwerkerrechnung absetzen – Steuern sparen": Wie das geht, darüber informiert auch das Bielefelder Baugeschäft Else GmbH auf seiner Website oder das rheinland-pfälzische Bauunternehmen Frambach.
Vorbildlich und gar nicht schwer. Denn Handwerksunternehmer, die ihren Kunden die Steuerlast mindern wollen, müssen nur einige Regeln beachten. Zwanzig Prozent von insgesamt 6.000 Euro – immerhin 1.200 Euro – können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Vorausgesetzt, es liegt eine ordentliche Rechnung vor, die per Überweisung bezahlt wurde. Abzugsfähig sind alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am eigenen und selbst bewohnten Haus. Und zwar die reinen Arbeitskosten ebenso wie die Fahrtkosten und die anteilige Mehrwertsteuer.
Materialkosten sind nicht abzugsfähig
Foto: © stylephotographs/123RF.com Nicht abzugsfähig sind Materialkosten. Es reicht übrigens, wenn auf der Rechnung steht, dass im Gesamtbetrag ein bestimmter Prozentteil an Materialkosten enthalten ist. Bei Wartungsverträgen genügt es, wenn aus einer Anlage zur Rechnung die Arbeitskosten hervorgehen. Nutzen können den Steuerbonus Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und Mieter. Ein Ehepaar, das gemeinsam veranlagt wird, kann den Steuerbonus nur einmal nutzen.
Manchmal muss der Druck vom Kunden kommen
Es gibt einige Einschränkungen: Steuerlich absetzbar sind nur Arbeiten in bestehenden Gebäuden – auch der Herstellungsaufwand –, aber keine Neubaumaßnahmen. Handwerkerleistungen können außerdem nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Arbeiten nicht gleichzeitig öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Dazu zählen etwa zinsgünstige Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse wie aus der KfW-Förderung. Das gilt auch, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden.
Druck muss vom Kunden kommen
Also alles gar nicht so schwer. Vielleicht schicke ich meinem SHK-Betrieb einfach mal den aktuellen ZDH-Flyer. Denn manchmal, so gibt ZDH-Steuerexperte Matthias Lefarth zu bedenken, "muss der Druck von den Kunden kommen".
Steuerlich begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger
Kostenfreier Download Der aktuelle ZDH-Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Quelle: ZDH-Flyer "Steuerbonus auf Handwerkerleistungen"
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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