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HWK Koblenz | November 2024
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Mit einem Lieferkettengesetz könnten Betriebe verpflichtet werden, Produkte, die sie verarbeiten, in ihrer Lieferkette auf umweltschädigende oder gegen die Arbeitsbedingungen verstoßende Produktionsverfahren zu überprüfen. (Foto: © Golkin Oleg/123RF.com)
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Februar 2021
Der Europaabgeordnete Axel Voss berichtet im Arbeitskreis Europa des WHKT über den aktuellen Diskussionsstand zum europäischen Lieferkettengesetz.
"Was die grundsätzlichen Zielsetzungen angeht, haben wir wahrscheinlich nicht viel Streit. Aber in der konkreten Ausgestaltung haben wir natürlich gerade für das Handwerk schon sehr genaue Interessen zu formulieren." Garrelt Duin sprach bei der Sitzung des Arbeitskreises Europa des Westdeutschen Handwerkskammertags über das auf europäischer Ebene geplante Lieferkettengesetz. "Manches, was für einen Weltkonzern der Industrie möglicherweise handzuhaben ist, weil die dafür eine eigene Abteilung haben, ist für einen Handwerksbetrieb wenn überhaupt nur mit enormen bürokratischen Aufwand zu stemmen", so der Leiter des Arbeitskreises und Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Köln.
Bei dem viel diskutierten Gesetz geht es um unternehmerische Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt in Lieferketten. Derzeit wird über das Gesetz im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments gesprochen. Es liegen zwei Initiativberichte vor, aber noch kein Gesetzentwurf. Den will die Europäische Kommission im Frühjahr vorlegen. Aus dem Europäischen Parlament berichtete der EU-Abgeordnete Axel Voss (CDU/EVP) über den Stand der Diskussion. Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes mit den entsprechenden Zielen verursache zwangläufig Bürokratie, so Voss. Im parlamentarischen Initiativbericht sei der zu erwartende Aufwand für die Betriebe "so gering wie möglich" gehalten.
Aktuell laufe noch das Konsultationsverfahren der EU-Kommission. Voss riet dem Handwerk, am Verfahren teilzunehmen. "Wenn Sie sich nicht beteiligen, gilt ihr Standpunkt auf europäischer Ebene als nicht existent", betonte Voss. Er habe das Gefühl, dass die Willensbildung bei der Kommission noch nicht abgeschlossen sei und sie noch versuche, die Ziele des Lieferkettengesetzes und die dadurch entstehende bürokratische Belastung der Wirtschaft auszubalancieren. Das Parlament nennt in seinem Initiativbericht keine genaue Definition, welche Betriebe in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, und empfiehlt noch relativ vage "große Unternehmen" in den Blick zu nehmen. Außerdem soll das Gesetz für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und für KMU, die in Hochrisikobereichen arbeiten, wobei der Begriff Hochrisiko ebenfalls noch nicht näher bestimmt sei.
Sollte eine mögliche Haftung der Unternehmen in das Gesetz aufgenommen werden, sei das ein "Game-Changer". Das Parlament erwarte hier von der Kommission, zunächst die relevanten und erreichbaren Standards in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt aufzulisten und die vorgesehenen Haftungen sehr konkret auf die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen auszurichten. Eine strafrechtliche Haftung sehe das Parlament nicht vor und auch keine direkte Haftung für das Management eines Betriebs. Eine zivilrechtliche Haftung ist vorgesehen, "wir haben das aber reduziert auf eine Haftung, wie sie in den Mitgliedstaaten bereits existiert." Das sei also für die Unternehmen nichts Neues. Der Bericht des Parlaments enthält laut Voss einen "befriedigenden Kompromiss", der den anvisierten Zielen gerecht wird und den Aufwand minimal hält.
AktionsplanAuf nationaler Ebene streiten die Koalitionspartner der Bundesregierung über ein Lieferkettengesetz. Seit 2016 beschlossen ist der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte. Hierin verankert ist die die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte in einem festen Rahmen. Durch verlässliche Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen möchte die Bundesregierung auf faire globale Wettbewerbsbedingungen hinwirken. Die Betriebe sind aufgefordert, Schritt für Schritt ihre Geschäftstätigkeit und ihre Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf menschenrechtliche Risiken zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
Quelle: Bundesarbeitsministerium
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